Die Große Koalition hat Verbesserung beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Aber welche Betriebe erhalten überhaupt Kurzarbeitergeld? Wie werden Anträge gestellt? Was muss beachtet werden? In einem ausführlichen Katalog gibt der DEHOGA Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Bereits am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat die abgesenkten Voraussetzungen und erweiterten Leistungen beschlossen. Das Inkrafttreten des Gesetzes und die entsprechende Rechtsverordnung sollen unmittelbar folgen.
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Die beschlossenen Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bezeichnete DEHOGA-Präsident Zöllick als „Schritt in die richtige Richtung, dem weitere Maßnahmen folgen müssen.“ Dazu gehörten eine unkomplizierte Antragstellung sowie der Ausbau der Kapazitäten bei den Arbeitsagenturen zur Bearbeitung der Anträge.
Kurzfristig müssten Liquiditätshilfen mit einer 100-prozentigen Haftungs-freistellung und mit einer langjährigen Tilgung auf den Weg gebracht werden.
Im Lichte der aktuellen Entwicklung fordert der Verband ein effektives Hilfsprogramm in Form von direkten Finanzhilfen. Wenn keine Umsätze mehr getätigt werden könnten, bedürfe es zwingend unbürokratischer und schneller Hilfe. Die bestehenden Förderinstrumente KfW und Bürgschaftsbanken würden nicht ausreichen.
Eine Maßnahme, die sofort helfen würde, wäre die Senkung der Mehrwertsteuer für das Gastgewerbe. „Die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes für alle Speisen auf sieben Prozent verschafft den Betrieben effektiv, nachhaltig, unbürokratisch und ohne komplizierte Antragsverfahren die dringend benötigte Liquidität“, macht Zöllick deutlich. „Die Maßnahme wäre ein wichtiges Signal für die Branche, das Zuversicht schaffen und insbesondere auch vermitteln würde, dass die Politik gerade die kleinen und mittleren Familienbetriebe nicht im Stich lässt.“