Kurzzeitige Beschäftigung: Hoteliers und Gastronomen können für Spitzenzeiten befristet Personal aus dem Ausland rekrutieren

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Am 1. März tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt. Diese ermöglicht es Arbeitgebern, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen.

„Die neue kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen“, sagt Vanesa Ahuja, BA-Vorständin für das internationale Geschäft.

Die neue Regelung soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die BA kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.

Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.

Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die BA festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.

Wie der DEHOGA-Bundesverband schreibt kann das Kontingent entsprechend dem arbeitsmarktlichen Bedarf jederzeit angepasst werden. Auch deshalb sei es wichtig, dass gastgewerbliche Betriebe ihre offenen Stellen bei den Arbeitsagenturen melden, denn die Bewerber-Stellen-Relation sei der wichtigste Indikator für den arbeitsmarktlichen Bedarf.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren werden ab März auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar sein. Der DEHOGA hatte schon im letzten Jahr angemahnt, dass mit Blick auf die Sommersaison die Informationen rechtzeitig vorliegen und Anträge frühzeitig gestellt werden können. Die BA hat dazu allerdings keine Zusagen gemacht.

Klar sei schon heute, dass das Antragsverfahren verpflichtend eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens vorsehen werde, so der DEHOGA. Informationen und Unterlagen zur Vorabzustimmung stellt die Bundesagentur auf einer Webseite zur Verfügung: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland/vorabzustimmung-fuer-auslaendische-beschaeftigte.

Unternehmen, die absehen können, dass Sie in diesem Sommer Mitarbeitende nach § 15d BeschV einstellen wollen, empfiehlt der DEHOGA, sich frühzeitig damit, insbesondere mit der „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ zu befassen. Eventuell empfehle es sich, frühzeitig ein Beratungsgespräch mit Ihrer Arbeitsagentur zu terminieren.

Die BA habe zugesagt, die Antragsformulare für Aufenthaltstitel nach § 15d BeschV sowie die nötigen Nachweise so schlank und unbürokratisch wie möglich zu halten und habe in Vorbereitung darauf auch das Feedback der besonders betroffenen Branchen, u.a. des DEHOGA, zum geplanten Verfahren eingeholt. Der Verband hofft, dass die Anregungen der Wirtschaft entsprechend aufgegriffen würden.

Bisher, so der DEHOGA seien noch Recruitingagenturen bekannt, die gezielt Mitarbeitende nach § 15d BeschV ins Gastgewerbe vermitteln. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass es hierfür einen Markt geben werde, auch wenn das Kontingent von 25.000 nicht riesig und die Höchstdauer von acht Monaten begrenzt sei.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Hotels und Gastronomie suchen in vielen Städten nach Mitarbeitern. Einer neuen Studie zufolge fehlen dennoch deutlich weniger Fachkräfte als vor einem Jahr. Grund ist die schwierige wirtschaftliche Situation und die Tatsache, dass sich die Branche nicht vollständig von den Auswirkungen der Pandemie erholt habe.

Die Corona-Pandemie bescherte Hotel, Restaurants und Cafés schwierige Zeiten. Anschließend wurde es nicht besser. Die Branche kämpft mit Personalproblemen, sparsamen Gästen und gestiegenen Preisen.

Verstirbt der Chef plötzlich, ist das ein großer Schock. Gleichzeitig können sich für Mitarbeitende existenzielle Fragen stellen: Ist jetzt auch der Job und damit das Einkommen weg?

Der Krankenstand bei Beschäftigten bewegt sich im laufenden Jahr auf Rekordniveau. An einer missbräuchlichen Ausnutzung der telefonischen Krankmeldungen liegt das aber nicht, ist sich die AOK sicher.

Eine Phase mit Teilzeitarbeit gehört bei vielen Beschäftigten zum Berufsleben dazu. Muss das eigentlich im Lebenslauf kenntlich gemacht werden, und sind solche Zeiten womöglich weniger angesehen?

Wer sich in seinem Job wohlfühlt und nicht nur fürs Geld arbeitet, würde auch als Rentner noch weitermachen. Auch das Alter spielt demnach eine Rolle.

Mitarbeitergespräch einfach aufnehmen, statt schriftlich zu dokumentieren? Egal, ob Chef oder Mitarbeiter - das ist klar geregelt. Ein Fachanwalt erklärt, was gilt und wer welche Rechte hat.

Auf Karriereportalen oder per Messenger: Gefälschte Stellenanzeigen sind nicht immer auf den ersten Blick als solche zu erkennen. Diese Betrugsmaschen sollten Sie kennen, um sich zu schützen.

Die Besucher auf dem Münchner Oktoberfest werden jünger. 18- bis 29-Jährige machten in den ersten neun Tagen des Festes 27 Prozent der volljährigen Besucher aus. Seit 2019 hat sich der Anteil damit fast verdoppelt.

Das Finanzamt gewährt steuerliche Vergünstigungen für den Weg zur Arbeit. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die günstigste Strecke nutzen. Aber: Welche ist das?