Seit dem 1. November 2024 gilt wieder eine gesetzliche Lohnuntergrenze für Zeitarbeitskräfte. Bundeseinheitlich gilt dann ein Mindeststundenentgelt von 14,00 Euro. Ab 1. März 2025 steigt es auf 14,53 Euro. Das berichtet der DEHOGA Bundesverband.
Die Lohnuntergrenze beruht auf einer Rechtsverordnung. Sie gilt verbindlich für alle im Inland wie im Ausland ansässigen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, wenn diese in Deutschland eingesetzt werden.
Der Tarifausschuss des Bundesarbeitsministeriums hatte der Lohnuntergrenze am 15. Oktober zugestimmt, nachdem der Gesamtverband der Personaldienstleister und die acht DGB-Mitgliedsgewerkschaften dies beantragt hatten.