Für Mieterinnen oder Hausbesitzer Stress pur: Es regnet durchs Fenster, aus dem Siphon tropft unaufhörlich Wasser oder noch schlimmer - Rohrbruch und Wasserschaden. Auch wenn solche Angelegenheiten dringend erscheinen: Beschäftigte dürfen nicht ohne Weiteres während der Arbeitszeit nach Hause gehen, um sich um die Reparatur zu kümmern.
Denn grundsätzlich gilt laut dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck: Während der Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer arbeiten. Private Angelegenheiten, wie Reparaturen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung, sind auf die Freizeit zu verschieben.
Immer in Absprache mit dem Arbeitgeber handeln
In seltenen Ausnahmefällen kann es aber auch anders sein. Dennoch gilt: «Auch hier hat der Arbeitnehmer alles zu unternehmen, um eine anderweitige Lösung herbeizuführen», so Bredereck. Ein Beispiel: Ruft etwa die Polizei an, weil die Wohnung wegen eines Wasserrohrbruchs aufgebrochen werden soll, könnte es erlaubt sein, kurz nach Hause zu fahren, um den Schaden zu regeln und Hab und Gut zu sichern.
Allerdings sind solche Situationen rechtlich nicht klar definiert. Deshalb sollte man laut Bredereck nur in dringenden Notfällen und immer in Absprache mit dem Arbeitgeber handeln: «Andernfalls riskiert man eine Abmahnung oder Kündigung.» (dpa)