Ob Überstunden, Nachtdienste oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen: In Tarifverträgen sind dafür oftmals Zuschläge zum regulären Lohn vorgesehen. Aber haben auch Beschäftigte, die nicht unter einen Tarifvertrag fallen, Ansprüche? Drei Fälle im Überblick.
1. Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Wer an Sonn- oder Feiertagen Dienst hat, bekommt auch an diesen Tagen die vertraglich vereinbarte Vergütung, sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes. Das Gesetz sehe keinen Zuschlag vor. Ein Anspruch auf zusätzliche Bezahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur, wenn das arbeits- oder tarifvertraglich explizit vorgesehen ist.
2. Überstunden
Auch Überstunden müssen der Juristin zufolge grundsätzlich mit der vertraglich vereinbarten Grundvergütung bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden - sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden. Einen Anspruch auf Lohnzuschlag gibt es demnach bei Überstunden nicht. Im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung können aber Überstundenzuschläge sowie Modalitäten zur Berechnung festgeschrieben werden.