Immer erreichbar sein und wenn es nötig ist, rasch anfangen zu arbeiten - das steckt hinter dem Bereitschaftsdienst. Doch welche Unterschiede macht es, ob man etwa von zu Hause in Bereitschaft ist oder an einem festgelegtem Ort?
Allgemein gilt: Bereitschaftszeit muss mit dem Mindestlohn vergütet werden, während Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit gilt. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 2 Sa 142/23), über das «Haufe.de» berichtet.
Der Begriff Bereitschaftsdienst beschreibt die Zeit, in der Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort bereitstehen, um bei Bedarf sofort mit der Arbeit beginnen zu können. Bei der Rufbereitschaft können Mitarbeiter ihren Aufenthaltsort frei wählen, solange sie für den Arbeitgeber erreichbar sind. Das ist der Unterschied.
Verschiedene Formen von Bereitschaft
Bereitschafts-, Rufbereitschafts- und Arbeit-auf-Abruf-Dienste ermöglichen es Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter kurzfristig zur Arbeit zu rufen. Diese Formen der Dienstverpflichtung sind bei der Feuerwehr, der Polizei, im Gesundheitswesen, aber auch in vielen anderen Branchen üblich, erläutert das Fachportal.
Bereitschaftsdienst wird als Arbeitszeit gewertet, inklusive der Zeiten, in denen keine aktive Arbeit stattfindet. Dies folgt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die ins deutsche Recht übernommen wurde. Dennoch gibt es oft Diskussionen darüber.
Rufbereitschaft, bei der man zwar erreichbar sein muss, aber frei über seine Zeit verfügen kann, zählt hingegen nicht als Arbeitszeit, berichtet «Haufe.de».
Worauf Arbeitnehmer noch achten sollten: Die Anordnung von Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber muss vertraglich oder tariflich geregelt sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Dienste gerecht zu verteilen und auf gesundheitliche Einschränkungen der Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen. (dpa)