Wann darf ein Arbeitgeber Bewerber googeln?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Welche Informationen sind über mich im Internet zu finden? Als Bewerberin oder Bewerber lohnt es sich, zu prüfen, welchen Eindruck erste Treffer einer Suchmaschinenabfrage hinterlassen. Aber dürfen Arbeitgeber überhaupt zu Kandidatinnen und Kandidaten im Netz recherchieren?

Ganz so einfach ist es nicht, denn in Deutschland gibt es strenge Datenschutzbestimmungen. Arbeitgeber dürfen zwar grundsätzlich Informationen erheben, die objektiv für die Entscheidung für oder gegen ein Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Über eine Suchmaschinenabfrage können Arbeitgeber in der Regel aber nichts herausfinden, was unter diese objektiven Kriterien fällt - etwa, über die fachliche Eignung.

Gericht: Arbeitgeber muss über Googlesuche informieren

Gibt es für eine Recherche im Rahmen des Auswahlverfahrens aber einen konkreten Anlass Informationen über Google einzuholen, kann eine Suchmaschinenrecherche zulässig sein. Arbeitgeber haben dann aber die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 12 Sa 1007/23), auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem Fall klagte ein Mann, der sich auf eine Stelle beworben hatte und letztendlich abgelehnt worden war. Im Auswahlverfahren merkte ein Mitarbeiter des Arbeitgebers an, dass ihm der Name des Bewerbers bekannt vorkäme. Eine Google-Recherche ergab, dass er erstinstanzlich und nicht rechtskräftig wegen versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Dem Bewerber wurde in den Fällen hauptsächlich vorgeworfen, Bewerbungen fingiert zu haben, um Entschädigungszahlungen wegen Diskriminierung von potenziellen Arbeitgebern einzufordern.

Entschädigung nach Nicht-Information

Über die Google-Recherche wurde der abgelehnte Bewerber vorab nicht informiert. Er erfuhr erst durch spätere Akteneinsicht davon. Das hielt er für unrechtmäßig und forderte Schadenersatz.

Das LAG Düsseldorf sah die Verarbeitung der Daten aus der Google-Recherche als rechtmäßig an. Die Google-Recherche war in diesem Fall laut Gericht erforderlich, um festzustellen, ob der Kläger für die Stelle geeignet ist.

Der Arbeitgeber wäre aber gemäß Datenschutzgrundverordnung verpflichtet gewesen, den Kläger über die Verarbeitung der Daten zu informieren. Da das nicht passierte, muss der Arbeitgeber dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Das LAG begründet dies damit, dass der Kläger zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung geworden ist und einen erheblichen Kontrollverlust mit negativen Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung erlitt.

Suchmaschine vs. Soziale Netzwerke

Wie der Bund-Verlag erklärt, geht es bei einer Google-Recherche in der Regel um öffentlich zugängliche Daten. Ganz anders sieht die rechtliche Lage noch einmal aus, wenn Arbeitgeber sich für Profile in sozialen Netzwerken interessieren - insbesondere, wenn Daten erst nach erfolgter Anmeldung verfügbar sind und es um freizeitorientierte Netzwerke geht. Nach überwiegender Ansicht ist es unzulässig, dass Arbeitgeber solche Informationen für ein Bewerbungsverfahren abfragen. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die nach wie vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen sorgen dafür, dass für Unternehmen mitunter kein Weg an betriebsbedingten Kündigungen von Mitarbeitenden vorbeiführt. Doch wie werden solche Kündigungen rechtssicher und wirksam ausgesprochen?

Nach einem ordentlichen Sommer sind viele Gastronomen und Hoteliers in Niedersachsen zufrieden mit der Saison. Doch der Ausblick besorgt die Tourismusbranche - das liegt laut einer Umfrage vor allem an zwei Gründen.

Ausweislich der aktuellen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben sich im gerade abgelaufenen Berichtsjahr 2023/2024 erneut mehr junge Menschen um einen Ausbildungsplatz in den gastgewerblichen Berufen beworben.  Einstellungen sind auch im Herbst und Winter noch möglich. Darauf weist der DEHOGA Bundesverband hin.

Wer bekommt an den Feiertagen frei? Wann gibt es Zuschläge und Geschenke? Hier sind arbeitsrechtliche Regeln, die Sie rund um Weihnachten parat haben sollten.

Corona-Krise, Energiepreisschock, Konjunkturflaute: Immer mehr Unternehmen in Deutschland geben auf. Für das Gesamtjahr deutet sich eine deutliche Steigerung der Insolvenzzahlen an.

Die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt hat sich in ihrem Masthuhn-Report zum dritten Mal mit dem Tierwohl beschäftigt. Dabei stehen in diesem Jahr neben der Systemgastronomie erstmals auch der Lebensmitteleinzelhandel, Contract Caterer und Hersteller im Fokus.

Der Reiseveranstalter Fit Reisen hat in einer Umfrage ermittelt, wie es um die Entspannung der Deutschen in ihrer Freizeit steht und wo noch Aufholbedarf herrscht. Spoiler: Die größten Entspannungskiller sind digitaler Natur.

Arbeitskleidung ablegen, duschen, die eigenen Klamotten anziehen: Das kann schon mal eine Zeit lang dauern. Bei der Frage, ob das als Arbeitszeit bezahlt werden muss, kommt es auf die Details an.

Im deutschen Gastgewerbe laufen die Geschäfte schlechter. Wirte und Hoteliers haben im September preisbereinigt sechs Prozent weniger Umsatz erzielt als im Vorjahresmonat, wie das Statistische Bundesamt berichtet. Verglichen mit Vor-CoronaZeiten, lag der Gastgewerbeumsatz real 13,2 Prozent niedriger.

Im Netz treiben Betrüger mit einer perfiden Masche ihr Unwesen. Sie fangen Rechnungen ab und leiten Zahlungen aufs eigene Konto um. Wann sollte man hellhörig werden?