Einen allgemeinen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es in Deutschland nicht. Darauf macht Volker Görzel vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) aufmerksam. Urlaubsgeld sei eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum regulären Gehalt zahlt, um einen Urlaub zu ermöglichen.
Vertragliche Vereinbarungen und betriebliche Übung
Die Sonderzahlung landet meist im Juni oder Juli auf dem Konto von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Anspruch auf die Zahlung haben Beschäftigte nur dann, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag gibt. Außerdem gibt es den Sonderfall der sogenannten betrieblichen Übung. Dafür müsse das Urlaubsgeld aber mindestens über drei Jahre lang wiederholt und vorbehaltlos gezahlt worden sein, so Görzel.
Und bekommen alle Beschäftigte eines Unternehmens Urlaubsgeld? Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dürfe der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund nicht vom Urlaubsgeld ausnehmen und somit schlechter stellen, so Görzel.
Ein sachlicher Grund kann zum Beispiel sein, dass das Arbeitsverhältnis - etwa während der Elternzeit - ruht. Es kommt aber immer auf die jeweiligen Vereinbarungen im Einzelfall an, ob ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht oder nicht.