Ein unbefristeter Arbeitsvertrag gibt Sicherheit, Planbarkeit und ist zum Beispiel auch bei der Wohnungssuche von Vorteil. Aber nicht alle Stellen werden unbefristet besetzt. Dann ist es gut, wenn Beschäftigte ihre Rechte kennen.
Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten, welche Ausnahmen möglich sind und worauf Arbeitnehmer bei befristeten Arbeitsverträgen besonders achten sollten, erklärt Samia Wenzl, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes.
Wie oft darf ein Arbeitsvertrag befristet werden?
Wie oft ein Arbeitsvertrag befristet werden darf, hängt davon ab, ob ein sachlicher Grund vorliegt. Beispiele dafür sind etwa, dass im Betrieb nur ein vorübergehender Bedarf der Arbeitsleistung besteht oder jemand als Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für befristete Verträge mit sachlichem Grund gibt es keine feste Obergrenze, wie oft ein Vertrag befristet werden darf. «Allerdings setzt die Rechtsprechung einem rechtsmissbräuchlichen Umgang mit sogenannten Kettenarbeitsverträgen Grenzen und prüft im konkreten Streitfall, ob Dauer und Anzahl der Befristungen angemessen sind», so Wenzl.
Bei befristeten Verträgen ohne Sachgrund erlaubt das Gesetz der Juristin zufolge eine Befristung von bis zu zwei Jahren, in dem Zeitraum darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Ausnahmen können unter anderem bei tariflichen Abweichungen, bei neuen Unternehmen und für Arbeitnehmer über 52 Jahre gelten, die zuvor arbeitslos waren.
Auch wichtig: Eine Befristung ohne Sachgrund ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Hier kann es aber ebenfalls zu Ausnahmen kommen. Etwa, «wenn das alte Arbeitsverhältnis schon sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war», so die Juristin. Ob diese Ausnahme greift, entscheidet im Zweifelsfall das Arbeitsgericht nach Prüfung des Einzelfalls.