Laut Grundgesetz scheint die Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands grenzenlos zu sein: «Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet», heißt es in Artikel 11. Doch natürlich gibt es Ausnahmen - wie bei Naturkatastrophen oder zur «Bekämpfung von Seuchengefahr».
Die rechtliche Basis, um die grundgesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Notfall einzuschränken, liefert das im November erneut reformierte Infektionsschutzgesetz. Zu den hier erstmals formulierten Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie zählen neben der Maskenpflicht und einem Abstandsgebot auch «Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen».
«Immer dann, wenn Menschen aufeinandertreffen und sich austauschen, ist das Risiko einer Ansteckung besonders groß», heißt es in den Erläuterungen des Bundestages zum Gesetzentwurf. «Als notwendige Schutzmaßnahmen können Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum erforderlich sein (...).» Daher müssten Kontakte, die zu einer Infektion führen könnten, «zeitweise systematisch reduziert werden».