Welche Urlaubsregeln bei Kurzarbeit gelten

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Zahlreiche Beschäftigte können aufgrund des anhaltenden Lockdowns nicht oder nur reduziert arbeiten - und erhalten weiter Kurzarbeitergeld. Können sie trotzdem Urlaub nehmen?

Ja. Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem FAQ. Der Urlaub werde dann vom Arbeitgeber mit Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe vergütet.

Verhindern von Arbeitsausfall

Einschränkend ist zu sagen: Kurzarbeit dient dazu, einen Abbau von Arbeitsplätzen zu vermeiden. Arbeitgeber bekommen Kurzarbeit deshalb in der Regel nur dann von der Agentur für Arbeit gebilligt, wenn sie alles getan haben, um einen Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern. Das kann in bestimmten Fällen bedeuten, dass Beschäftigte ihren Urlaub einsetzen müssen, bevor Kurzarbeitergeld bezahlt wird.

Laut Arbeitsagentur gilt das in jedem Fall, sollten noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr bestehen - vorausgesetzt, vorrangige Urlaubswünsche zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs seitens der Beschäftigten stehen dem Einsatz des Urlaubs zum Verhindern des Arbeitsausfalls im Betrieb nicht entgegen.

Bestehende Urlaubsplanung für 2021 ist bindend

Und wie sieht es mit Urlaub aus dem laufenden Jahr aus? Bis zum 31. Dezember 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit aufgrund von Corona davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.

Seit dem 01. Januar 2021 gilt aber: Erholungsurlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit laut Weisung der Bundesagentur für Arbeit wieder eingebracht werden. Das gilt, sofern die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen. Diese Regel greift etwa auch dann nicht, wenn im Betrieb bereits eine Urlaubsplanung für 2021 besteht. Dann kann der Urlaub zu den geplanten Zeiten eingesetzt werden.

Ebenfalls wichtig: Bei sogenannter Kurzarbeit Null, wenn man also vorübergehend überhaupt nicht mehr arbeitet, kann sich der Urlaubsanspruch von Beschäftigten anteilig verringern, wie zuletzt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20) gezeigt hat. Ruht die Tätigkeit während Kurzarbeit Null, erwerben Beschäftigte in dieser Zeit laut dem Gericht auch keine Urlaubsansprüche.


 

 

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