Das Oberlandesgericht Trier hat jetzt den Eintrag eines Gastronomen in einen Hygienepranger im Internet untersagt. Damit stützte das Oberverwaltungsgericht eine vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier. Die Richter argumentierten, dass die beanstandeten Mängel in dem Restaurant, Verbraucher nicht gefährdet hätten und bereits beseitigt worden seien. Eine Veröffentlichung des Lokals würde allerdings die Existenz des Wirtes infrage stellen.