Nuggets mit Pommes, Würstchen oder Nudeln mit Tomatensauce: Viele Restaurants führen spezielle Kindergerichte auf ihrer Karte. Auch Erwachsene haben da vielleicht mal Appetit drauf. Und erhoffen sich, bei kleinem Hunger Geld sparen zu können. Hat jeder das Recht auf ein Kindergericht - oder kann das Restaurant es einem verwehren?
Rechtsanwalt Oliver Allesch stellt klar: Es liegt im Ermessen des Wirts zu entscheiden, wer einen Kinderteller bekommt und wer nicht. Auch, wenn in der Karte keine Altersbegrenzung für die Gerichte angegeben ist. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch, auf den sich Gäste berufen könnten. Dasselbe gilt übrigens für Menüs oder Gerichte, die eigens Seniorinnen und Senioren vorbehalten sind. Wer die Kriterien des Wirts nicht erfüllt, geht unter Umständen leer aus.
Denn ob Wirte jemanden bedienen oder nicht, obliegt ganz ihnen - eine Verpflichtung dazu gibt es nicht. Rechtlich falle die Bestellsituation unter die Privatautonomie: «Der eine macht ein Angebot, der andere nimmt es an oder eben nicht», so Allesch. Der Kunde bietet etwa an, ein Kindergericht zu kaufen, der Wirt stimmt zu oder lehnt es ab. Können sich die beiden Seiten nicht einigen, kommt juristisch gesehen kein Vertrag zustande.