Seit dem 14. November 2024 ist Booking.com verpflichtet, das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act - DMA) einzuhalten (Tageskarte berichtete). Doch das marktdominante Buchungsportal hat es nach Einschätzung des Hotelverbandes Deutschland (IHA) versäumt, die notwendigen Änderungen gegenüber seinen Hotelpartnern fristgerecht umzusetzen.
Der Hotelverband sowie der europäische Dachverband HOTREC sind der Ansicht, dass der von Booking.com vorgelegte Compliance-Bericht mehrere im DMA festgelegte Verpflichtungen nur unzureichend oder gar nicht berücksichtigt. „Booking.com hält die DMA-Auflagen noch immer nicht ein. Die Hotellerie in Deutschland und Europa ist das ewige Auf-Zeit-Spielen bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen leid und fordert eine zeitnahe und konsequente Sanktionierung durch die Europäische Kommission,” erklärt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA).
Der Hotelverband Deutschland (IHA) sieht nach sorgfältiger Analyse der aktuellen Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) von Booking.com sowie der Regelungen des DMA weiter erhebliche Verstöße, die die Wettbewerbsfähigkeit der Hotellerie massiv beeinträchtigen. Auch die Ausführungen von Booking.com im Rahmen des heute in Brüssel von der EU-Kommission organisierten Workshops zur Einhaltung der DMA-Vorschriften durch Booking.com konnten die Bedenken der Hotellerie in keinster Weise zerstreuen, im Gegenteil. „Aktuell ist Booking.com noch weit davon entfernt, die Anforderungen des DMA zu erfüllen“, bewertet Tobias Warnecke, Geschäftsführer beim Hotelverband Deutschland, die derzeitige Situation.
Der Hotelverband sieht insbesondere bei den folgenden Praktiken Verstöße von Booking.com gegen zentrale Vorschriften des DMA:
- Paritätsklauseln und Preissteuerung
Artikel 5(3) DMA zielt darauf ab, Paritätsklauseln von Gatekeepern zu verhindern und Hotels die Freiheit zu geben, auf anderen Plattformen oder Kanälen günstigere Raten anzubieten. Trotz dieses Verbots übt Booking.com aber weiterhin indirekten Druck auf Hotels aus, indem es, aus der eigenen Marge, Zimmerpreise rabattiert („Undercutting“) und damit den Wettbewerb auf anderen Kanälen verzerrt und de facto die gleichen negativen Ergebnissen wie mit Paritätsklauseln erreicht.
- Ranking-Manipulation
Hotels, die günstigere Preise auf anderen Kanälen anbieten, werden durch schlechtere Rankings in der Suchergebnisliste von Booking.com benachteiligt, was einen Verstoß gegen Art. 6(5) DMA darstellt. Dies stellt eine subtile, aber effektive Umgehung des Verbots von Paritätsklauseln dar.
- Einschränkungen der Kundenkommunikation (Art. 6(10) DMA):
Booking.com schränkt Hotels weiterhin ein, mit Gästen direkt zu kommunizieren, bis die Buchung vollständig abgewickelt ist. Dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Hoteliers, direkte Kundenbeziehungen aufzubauen, und widerspricht Art. 6(10) des DMA, der eine freie Interaktion zwischen Hotels und Reisenden vorsieht.
Andere von Booking.com eingeführte Änderungen sind entweder kosmetischer Natur, wie z. B. der Zugang zu Daten, oder werden überhaupt nicht umgesetzt. So haben beispielsweise Hotels, die die Vorauszahlungsoption von Booking.com nutzen wollen, keine Auswahlmöglichkeit bezüglich des Zahlungsdienstleisters. Ebenso auffallend und besorgniserregend ist die Tatsache, dass es das Unternehmen versäumt hat, auf Bedenken hinsichtlich des Rankings einzugehen. Nach wie vor herrscht Intransparenz darüber, wie die Algorithmen von Booking.com funktionieren.