Mieter dürfen ihre Wohnungen nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters an Touristen untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Reisende unterscheide sich von einer auf Dauer angelegten Untervermietung, urteilten die Richter. Mit ihrem Spruch gaben die Richter Vermietern aus Berlin Recht, die ihren Mieter verklagt hatten, der eine Wohnung tageweise über Portale an Fremde untervermietet hatte. Das bedeutet: Wer ohne Erlaubnis an Touristen untervermietet, kann gekündigt werden.