Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden: Auch drastische Äußerungen wie etwa „bescheißen“ seien im Einzelfall während des Arbeitskampfes zulässig. Der klagende Arbeitgeber hatte zudem von der NGG verlangt, derartige Äußerungen zu unterlassen und beruhigend auf die Menge einzuwirken. Das Gericht entschied jedoch gegen ihn.