Im ganzen Land helfen Hoteliers, Gastronomen und Mitarbeiter derzeit bei der Versorgung und Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine und leisten humanitäre Hilfe. Mittelfristig werden Geflüchtete und Unternehmen die Frage stellen, was zu tun ist, um Geflüchtete aus der Ukraine im Gastgewerbe beschäftigen zu dürfen.
Denn das Gastgewerbe sieht für Geflüchtete aus der Ukraine mittelfristig auch Jobchancen. Die Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA), Ingrid Hartges, sagte den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Montag), im Vordergrund stehe die schnelle Nothilfe. «Mittelfristig» könne das Gastgewerbe einen Beitrag leisten, um Kriegsflüchtlinge bei der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Branche biete dafür gute Möglichkeiten. Der DEHOGA Bundesverband erläutert die Rechtlage.
Der Verband berichtet, dass ist in der letzten Woche auf europäischer Ebene die „Massenzustrom-Richtlinie“ in Kraft gesetzt worden. Diese bietet Geflüchteten aus der Ukraine flächendeckenden Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland hat das Bundesinnenministerium die aus der Ukraine Geflüchteten vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und so eine rechtmäßige Einreise und einen vorübergehend rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik durch Rechtsverordnung sichergestellt. Wer allerdings in Deutschland arbeiten will, der benötigt einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang. Dazu kommt: Die erläuterte Befreiungsregelung ist zunächst bis zum 24. Mai befristet. Das bedeutet, es ist ukrainischen Geflüchteten, die darüber hinaus in Deutschland bleiben, unbedingt zu empfehlen, bis dahin einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dies erfolgt bei der örtlichen Ausländerbehörde am Wohnort. Gastgewerbliche Unternehmen müssten unbedingt darauf achten, keine ukrainischen Staatsangehörigen ohne Vorlage dieser vollständigen Unterlagen zu beschäftigen, erläutert der DEHOGA.
Auch hier helfe die EU-Massenzustrom-Richtlinie und deren nationale Umsetzung in Deutschland durch die Vorschrift des § 24 Aufenthaltsgesetz, so der DEHOGA. Dieser ermöglicht es Geflüchteten, auch ohne zeitaufwendige Einzelfallprüfung einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erhalten. Praktisch läuft das nach Verbandsangaben so ab, dass die Ausländerbehörde zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung ausstellt. Erst nach der späteren Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (derzeit ist noch unklar, ob dies bereits nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung möglich ist) ist dann auch der Arbeitsmarktzugang möglich. Grundsätzlich sei für die Ausübung einer Beschäftigung die Zustimmung der Ausländerbehörde nötig. Diesbezüglich hat das Bundesinnenministerium den Ländern geraten, die Arbeitserlaubnis zeitgleich mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auszustellen, auch ohne ein konkret geplantes Beschäftigungsverhältnis.
Das Land Niedersachsen sei dieser Empfehlung als erstes Bundesland durch Runderlass an die Ausländerbehörden bereits nachgekommen, weitere Bundesländer würden voraussichtlich folgen, sagt der DEHOGA. Eine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sei nach aktuellem Kenntnisstand nicht nötig. Unklarheit bestehe derzeit noch über die konkrete Ausgestaltung von Sozialleistungen und die Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen als Vorbereitung für eine Arbeitsaufnahme.
Alternativ zu geschilderten Verfahren sei es ukrainischen Geflüchteten auch möglich, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen. In aller Regel ist dies nach jetzigem Stand jedoch nicht zu empfehlen, da im Rahmen des Asylverfahrens eine Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt, was die Abläufe verlangsamt.
Weitere Informationen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auf den FAQ-Seiten des Bundesinnenministeriums BMI (auch in ukrainischer Sprache) und der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände BDA.