Anbieter, wie Hotels und Restaurants, die ihr WLAN für die Gäste öffnen, können künftig nicht mehr verklagt werden, wenn ihr Anschluss zum Beispiel für illegale Uploads oder Urheberrechtsverstöße missbraucht wird. Die gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt und hält das Gesetz für weitestgehend europarechtskonform.
Wer freien Zugang zum Internet ist demnach anbietet, nicht mehr verantwortlich für Rechtsverletzungen, die Dritte begehen. Das gilt für Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, auch für die oftmals so gefürchteten Abmahnkosten.
Die Große Koalition hatte sich vor einem Jahr darauf verständigt, das Anbieter als Accessprovider angesehen werden, die Haftungsprivilegierung beanspruchen können und keinen weiteren Prüfpflichten unterliegen. Erreicht wurde dies durch eine ersatzlose Streichung des § 8 Absatz 4 aus dem bisherigen Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes. Für die Hotels, Restaurants und Cafés bedeutete die Haftungsbefreiung der WLAN-Betreiber einen lange erwarteten Befreiungsschlag.