Die Erbschaft- und Schenkungssteuer wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur vorläufig erhoben. Das gaben die obersten Finanzbehörden der Länder in einem Erlass bekannt. Somit ist jeder Bescheid über eine Erbschaft oder Schenkung als vorläufig zu betrachten. Ob es sich dabei um privates oder geschäftliches Vermögen handelt, ist irrelevant.