EuGH stärkt Fluggastrechte bei Reisen in Drittstaaten

| Politik Politik

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Fluggästen gestärkt. Wer mit deutlicher Verspätung an seinem Ziel an einem Endflughafen außerhalb der EU ankommt, kann Anrecht auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro haben, wie aus einem am Donnerstag verkündeten aktuellen Urteil hervorgeht. Dies gelte auch, wenn der Flug oder die Flüge von einer Airline aus einem Drittstaat durchgeführt worden seien. Entscheidend sei, dass die Reise in einem EU-Land angetreten wurde, damit die Verbindung in den Geltungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung fällt.

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Belgien. Drei Flugreisende hatten von United Airlines je 600 Euro Entschädigung wegen mehr als dreistündiger Verspätung verlangt. Der zweite Flug ihrer Reise im Jahr 2018 von Brüssel nach San José - über Newark - hatte technische Probleme. Sie erreichten San José mit drei Stunden und mehr als 40 Minuten Verspätung. Die Flüge wurden bei Lufthansa gebucht, aber von der amerikanischen Fluglinie United Airlines durchgeführt.

Die Rechte von Fluggästen und vor allem wie viel Entschädigung ihnen bei Verspätung oder Flugausfällen zusteht, hat die EU recht klar geregelt: Grundsätzlich haben Reisende die Möglichkeit, bei kurzen Flügen bis zu 250 Euro einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen oder stark verspätet ist. Das gilt für Flüge unter 1500 Kilometer, bei längeren Strecken steigt die Entschädigungshöhe auf bis zu 600 Euro. Es gibt aber Ausnahmen, etwa wenn Fluggäste rechtzeitig über Änderungen informiert oder angemessene Alternativen für die Reise angeboten werden.

Die Entschädigung muss nach EU-Recht das sogenannte ausführende Luftfahrtunternehmen an den Kunden oder die Kundin zahlen. Auch wenn der Flug bei der Lufthansa gebucht wurde, ist die Airline, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen - die Festlegung der Flugroute eingeschlossen - das ausführende Luftfahrtunternehmen, wie der EuGH nun betonte. Im vorliegenden Fall also United Airlines.

Das Gericht stellte aber auch klar, dass die US-Amerikaner die Möglichkeit haben, sich von anderen dieses Geld wieder zu holen, wenn sie nach nationalem Recht darauf Anspruch haben. Die Fluggastrechteverordnung macht aber auch klar, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn in einem Drittstaat bereits ein Ausgleich gezahlt wurde.

Der europäische Verbraucherverband Beuc begrüßte das Urteil. «Dies sind gute Nachrichten für die Verbraucher, da es ihnen Gewissheit über ihre Rechte gibt, unabhängig davon, mit welcher Fluggesellschaft sie aus der EU fliegen und wie sie ihr Ticket buchen», sagte Patrycja Gautier, leitende Juristin bei Beuc.

United Airlines reagierte auf dpa-Anfrage am Donnerstag zunächst nicht auf das Urteil. Die US-Airline hatte zuvor argumentiert, es verstoße gegen das Völkerrecht, die EU-Fluggastrechteverordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dieser Auffassung folgte das höchste europäische Gericht nicht.

Der für Airlines tätige Experte für Luftfahrtrecht, Harry Snook, kritisierte das Urteil scharf. Die Fluggesellschaften seien nun für Ereignisse verantwortlich, die sich komplett außerhalb des europäischen Luftraums ereigneten. Das Urteil füge sich in eine Reihe von Richtersprüchen ein, die immer mehr Last auf den Schultern der Airlines abladen würden. «Wenn Sie eine Fluggesellschaft sind, können Sie die Verordnung lesen, haben aber kaum eine Vorstellung von Ihren genauen Verpflichtungen», sagte er im Gespräch mit der dpa. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Kaum ein Thema treibt die gastgewerblichen Unternehmer so um wie die wachsende Bürokratie. In seiner neuen Broschüre „Rezepte für den Bürokratieabbau“ zeigt der DEHOGA Bundesverband die bürokratischen Pflichten für Gastronomie und Hotellerie im Detail auf und benennt seine Empfehlungen für den Bürokratieabbau.

„Die von der EU geplanten neuen Regelungen für die Pauschalreiserichtlinie kosten nicht nur Geld, sie verzerren auch den Wettbewerb weiter – zu Lasten der organisierten Reise“, kritisierte der DRV-Präsident bei einer Anhörung im Bundestag.

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat den Vorstoß von Bundeskanzler Olaf Scholz für eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 15 Euro zurückgewiesen. Auf Dauer würde es für Arbeitsplätze gefährlich, wenn sich die Politik hier einmische.

Bundeskanzler Olaf Scholz hat sich für eine schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro ausgesprochen. Gleichzeitig übte er Kritik an der Mindestlohnkommission.

Der DEHOGA Bayern sowie die Gewerkschaft NGG konnten sich in München nicht auf einen neuen Entgelttarifvertrag für Bayerns Hotellerie und Gastronomie einigen. Die Gewerkschaft NGG brach die Gespräche am Montag ab. Nun plane man Aktionen bis hin zum Warnstreik. Die Arbeitgeber hatten die NGG-Forderungen als unrealistisch zurückgewiesen.

Die Europäische Kommission hat heute Booking Holdings, die Muttergesellschaft von Booking.com, als Gatekeeper-Plattform im Sinne des Digital Markets Act benannt. Booking.com hat nun sechs Monate Zeit, um alle Gebote und Verbote als Gatekeeper zu erfüllen.

Der DEHOGA Bundesverband macht noch einmal auf die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) aufmerksam: Diese können nach der letztmaligen Fristverlängerung vom März noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Mit Blick auf die Europawahl am 9. Juni starten die in der Arbeitsgemeinschaft Mittelstand zusammengeschlossenen Verbände einen gemeinsamen Wahlaufruf mit Reformvorschlägen.

Die Regierungskoalition aus CSU und Freien Wählern drückt beim geplanten Cannabis-Verbot, insbesondere für Volksfeste und Biergärten, aufs Tempo. Zudem soll das Kiffen auch in ausgewiesenen Raucherräumen und Raucherbereichen verboten werden.

Einen Monat vor der Wahl des Europäischen Parlaments am 9. Juni haben der Hotelverband Deutschland und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband den detaillierten Forderungskatalog des Gastgewerbes an die europäische Politik der Öffentlichkeit präsentiert.