Von der Corona-Krise betroffene Unternehmer, die bei allen Hilfsprogrammen bisher leer ausgegangen sind, können nun eine sogenannte Härtefallhilfe beantragen. Die Anträge müssen laut Ministerium wie die Überbrückungshilfe über sogenannte prüfende Dritte eingereicht werden. Erstattet werden Fixkosten mit einem Zuschuss zwischen 2000 und 100 000 Euro.
Die Hilfen berücksichtigen die Monate November 2020 bis Juni 2021. Sie können innerhalb dieses Zeitraums für jeden Monat beantragt werden, in dem aufgrund einer Härtefallkonstellation keine Antragstellung für Überbrückungshilfe oder November- und Dezemberhilfe möglich war.
Den Angaben zufolge können förderfähige Fixkosten wie Mieten, Versicherungen oder Aufwendungen für Zinsen, Strom und Heizung erstattet werden, die zwischen dem 1. November 2020 und Ende Juni 2021 angefallen sind beziehungsweise noch anfallen. Voraussetzung sei, dass die Corona-Pandemie Verluste verursacht hat, die zur Zahlungsunfähigkeit führen können, und dass die Unternehmen durch besondere Konstellationen keine anderen Zuwendungen erhalten haben oder erhalten können. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen zwar Verlust macht, der Umsatzausfall in einem Monat aber unterhalb der für die Beantragung der Überbrückungshilfe geforderten Grenze von mindestens 30 Prozent liegt.
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Wer kann einen Antrag stellen?
Grundsätzlich kommt ein Antrag infrage für Unternehmen und für Selbstständige, die eine pandemiebedingte besondere Härte erleiden. Unabhängig von ihrer Rechtsform gelten auch Vereine und andere Organisationen, die wirtschaftlich am Markt tätig sind, als Unternehmen und können einen Antrag stellen. Es kann jedoch kein Antrag gestellt werden, wenn die Härte durch andere Mittel abgewendet werden kann, etwa die sonstigen Hilfsangebote des Bundes und der Länder oder bestimmte Eigenmittel.
Das jeweilige Bundesland legt die Antragsvoraussetzungen im Detail fest.
Welche Förderung gibt es?
Über die Art und Höhe der Härtefallhilfe entscheidet das jeweilige Bundesland. Allgemein gilt: Die Härtefallhilfen sind eine Billigkeitsleistung. Das bedeutet, sie werden im Einzelfall gewährt; es besteht kein Rechtsanspruch. Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Förderprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen. Das heißt: Wer aus anderen Programmen Hilfen erhalten kann, ist von der Härtefallhilfe ausgeschlossen. Deshalb sollten Antragsteller genau prüfen, ob sie im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 Leistungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen erhalten haben bzw. hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III, die zuletzt deutlich erweitert wurde.
Die Höhe der Förderung hängt unter anderem von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes, das heißt insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine höhere Förderung zugesagt werden. Hierzu sind die Fragen und Antworten für Ihr Bundesland einschlägig.
Bund und Länder stellen im Jahr 2021 für die Härtefallhilfen insgesamt 1,5 Milliarden Euro bereit.
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