Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Bundesinnenministeriums für das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ beschlossen. Dieses Gesetz hat das Ziel, eine effektivere Durchsetzung der Ausreisepflicht, insbesondere von abgelehnten Asylbewerbern, zu erreichen. Für das Gastgewerbe ist dieses Gesetz insbesondere aufgrund des unmittelbaren politischen Zusammenhangs mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) relevant.
Der DEHGOA Bundesverband weist darauf hin, dass die Union den Start der parlamentarischen Beratungen zum FEG an die Bedingung eines vorherigen Kabinettsbeschlusses zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ geknüpft hatte. Schon allein deshalb sei es aus DEHOGA-Sicht zu begrüßen, dass die Ressorts einem Kompromiss näher gekommen sind. Es bleibe zu hoffen, dass damit die Beratungen zum FEG zügig weitergeführt werden können und das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten kann.
Der Gesetzentwurf zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ sieht u.a. vor, in der Gruppe der Geduldeten stärker zu unterscheiden, ob die Gründe der Nichtausreise in der geduldeten Person liegen oder nicht. Das ist nach Auffassung der Arbeitgeber auch arbeitsmarktpolitisch grundsätzlich richtig, denn es kann von Geduldeten erwartet werden, dass sie mitwirken, um z. B. ihre Identität zu klären. Zentral dabei ist, dass die zu unternehmenden Anstrengungen für die Betroffenen auch "leistbar" und die Anforderungen transparent sind. Ausreisepflichtige mit ungeklärter Identität, die das Abschiebehindernis durch falsche Angaben selbst herbeigeführt haben oder bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt haben, erhalten z.B. keine Beschäftigungserlaubnis. Die Ressortabstimmung zu dieser Frage ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Weiter sollen im Asylbewerberleistungsgesetz Anspruchseinschränkungen bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten (z. B. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen oder Integrationskurse ablehnen) eingeführt werden.