Im März wurde das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz im im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit in Kraft getreten. Damit werden insbesondere die erhöhten Kurzarbeitergeldsätze bei längerer Kurzarbeit verlängert und die maximale Bezugsdauer für das KuG von 24 auf 28 Monate ausgeweitet. Die Regeln gelten bis zum 30. Juni 2022.
Ein Hinweis des DEHOGA für gastgewerbliche Betriebe, die in den letzten Wochen Ablehnungen ihrer KuG-Anzeigen für März bzw. April erhalten haben, weil sie die bisher geltende maximale Bezugsdauer von 24 Monaten bereits ausgeschöpft hatten:
Die verlängerte Bezugsdauer von 28 Monaten ist rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft getreten. Unternehmen, die im März 2022 die alte Bezugsdauer bereits ausgeschöpft hätten, können nun mittels formloser Verlängerungsanzeige anzeigen, dass die Kurzarbeit weiterläuft. Anschließend ergeht ein neuer Bewilligungsbescheid. Hierfür sollte Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit aufgenommen werden.
Bereits in der letzten Woche hatten der DEHOGA berichtet, dass kurzfristig darüber hinaus eine Verordnungsermächtigung geschaffen wurde, die die Bundesregierung zu einer weiteren Verlängerung dieser Regelungen bis 30. September 2022 ermächtigt und auch Möglichkeiten zur Wiedereinführung der Sozialabgabenerstattung öffnet. Wie es hier weitergeht will der DEHOGA zeitnah berichten. (dpa)