Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen mit dem Gehalt verrechnet werden, um so auf den Mindestlohn zu kommen. Dies gelte jedoch nur, wenn die Zahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt werden, so die Einschränkung des Bundesarbeitsgerichts.