Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden u. a. der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben. Das hat u. a. Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld.
Die Bundesagentur für Arbeit hat darüber informiert, dass bereits abgerechnete Kurzarbeitergeld-Abrechnungsmonate seit Januar 2022 in den meisten Fällen korrigiert werden müssen.
Die Arbeitgeber hatten den damit verbundenen Verwaltungsaufwand kritisiert. Unternehmer sollten ihre Lohnbuchhaltungen bzw. Steuerberater über den Korrekturbedarf informieren.