Überbrückungshilfe bei „freiwilliger“ Schließung von Hotels und Restaurants nicht beeinträchtigt

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Angesichts der neuen Zutrittsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G/ 2G/ 2G plus) kann es im Einzelfall für Unternehmen unwirtschaftlich sein, Öffnungszeiten in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Im Hinblick darauf, ob Umsatzeinbrüche, die aus freiwilligen Schließungen herrühren, in der Überbrückungshilfe III Plus als coronabedingt anerkannt werden können, gilt laut DEHOGA Bayern für den Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2021 folgendes:

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht. 

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021. 

Der DEHOGA Bundesverband empfiehlt, sorgfältig den Zusammenhang von neuen Corona-Schutzmaßnahmen und daraus resultierenden Umsatzrückgängen zu dokumentieren. Gleiches gilt für die Absagen von Veranstaltungen jedweder Art oder auch Stornierungen im à la carte-Geschäft.

Aktuelle Corona-Regelungen auf der DEHOGA-Corona-Website

Nach wie vor ändern sich die Corona-Verordnungen der Bundesländer häufig, der Flickenteppich an Regelungen ist bunt. Auf der DEHOGA-Corona-Website wurden die Verordnungen einmal mehr auf den aktuellen Stand gebracht. Unter https://www.dehoga-corona.de/auflagen-praxishilfen/verordnungen-der-bundeslaender/ finden Hoteliers und Gastronomen neben den Verordnungen auch kompakt zusammengefasste Übersichten über die 2G/2G Plus-Regelungen für Gäste, über die 2G-, 3G- und sonstigen Arbeitsschutzregelungen für die Beschäftigten sowie über die Zugangsregelungen zu Kantinen, Mensen und Cafeterien.


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