Reiseveranstalter dürfen kein anderes Hotel als mit dem Kunden vereinbart buchen. War zuvor etwa ein Urlaub in einem Haus mit Pool vorgesehen, muss ein passender Ersatz die gleiche Ausstattung vorweisen. Sollten die gebuchten Leistungen nicht vorhanden sein, können Urlauber von der Reise zurücktreten, so das Amtsgericht München. Zudem steht den Reisenden Schadenersatz zu.