Wird ein trockener Alkoholiker rückfällig und kann deswegen seine Reise nicht antreten, muss die Reiserücktrittsversicherung nicht dafür aufkommen. Dies berichtet die Fachzeitschrift „recht und schaden“ und beruft sich damit auf ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim. Schließlich müssten Alkoholiker jederzeit mit psychischen und physischen Folgen ihrer Sucht rechnen, und damit sei ein Rückfall eben kein unerwartetes Ereignis mehr.