Wer sich auf einem Flug mit heißer Suppe verbrüht, hat nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Hier kommt es auf das Mitverschulden des Fluggasts an: Ist man selbst schuld, hat man keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Das zeigt ein Urteil des Landesgerichts Köln, auf das das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anwaltauskunft.de aufmerksam macht.
In dem verhandelten Fall flog die Klägerin in der Business Class von München nach New York. Zum Abendessen wurde ihr eine Suppe in einer Porzellanschale auf einem Tablett gereicht. Durch ein Missgeschick, dessen genaue Umstände unklar sind, ergoss sich die Suppe auf den Brustbereich der Passagierin und verursachte dort Verbrennungen zweiten Grades. Die Frau ging nach der Landung in ein Krankenhaus.
Die Reisende ging vor Gericht und verlangte Schmerzensgeld. Ihre Argumentation: Sie habe aufrecht gesessen und die Porzellanschale in die linke Hand genommen, um mit dem Löffel in der rechten Hand einen möglichst kurzen Weg zum Mund zu haben. Die Schüssel sei aber so heiß gewesen, dass sie schnell wieder abgesetzt werden musste. Hierbei habe die Frau einen Ruck verursacht. Daraufhin habe sich die heiße Flüssigkeit in ihren Ausschnitt ergossen. Die Klägerin beschwerte sich über fehlende Unterstützung an Bord und nach der Landung.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Frau sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen musste. Die Klägerin habe ihre Suppe, die nicht zu heiß gewesen sei, in einer stark zurückgeneigten Position zu sich genommen. Anders seien die Verbrennungen nicht zu erklären gewesen. Die angeblich unzureichende und zögerliche Nachsorge der Verletzungen an Bord habe nicht erkennbar zu einem zusätzlichen Schaden geführt.