Auch eine Ferienwohnung mit eigenem Sado-Maso-Studio unterliegt dem ermäßigten Steuersatz für kurzfristige Beherbergungsumsätze, ist das Finanzgericht Niedersachsen überzeugt. Wie nun Justillon über den zurückliegenden Fall berichtet, sei im Ergebnis kein entscheidungserheblicher Unterschied zu klassischen Wellnessangeboten festzustellen. Dabei ging es um eine Ferienwohnung, in der neben Wohn- und Schlafzimmer, Küche und Bad auch zwei weitere Räume für Erwachsenenunterhaltung eingerichtet sind. Die Wohnung wird sowohl tage- als auch stundenweise vermietet.
Der Eigentümer der Wohnung hatte nur den ermäßigten Steuersatz abgeführt. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu einem anderen Ergebnis: Da die Nutzung der Wohnung für bestimmte sexuelle Praktiken im Vordergrund stehe, sei die Beherbergung nicht charakterbestimmend. Das sah wiederum der Kläger anders: Schließlich stünde der überwiegende Teil der Wohnung für eine Beherbergung zur Verfügung. Zudem hätten Studien belegt, dass der durchschnittliche Geschlechtsverkehr nur etwa 15 Minuten dauere. Seine Gäste hätten also genügend Zeit, die anderen Räume zu nutzen.
Das sah das Gericht ähnlich. Die „speziellen Räumlichkeiten“ seien lediglich eine Nebenleistung, die allerdings vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen sind.