Aufhebungsvertrag - Vier Dinge, auf die Beschäftigte achten sollten

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wenn sich ein Unternehmen von Mitarbeitern trennen muss, kann ein Aufhebungsvertrag eine attraktive Alternative zur Kündigung sein. Attraktiv für den Arbeitgeber unter anderem, weil es keine Kündigungsfrist gibt. 

Aber auch für Arbeitnehmer ergeben sich Vorteile, denn sie können die Bedingungen ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen selbst mit verhandeln und flexibel individuelle Lösungen finden. Worauf Sie dem Fachportal Haufe zufolge achten sollten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag annehmen:

Tipp 1: Keine übereilten Entscheidungen treffen

Zunächst sollten sich Beschäftigte nicht unter Druck setzen lassen, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, und ihn in Ruhe prüfen. Das Gebot des fairen Verhandelns besagt, dass beide Seiten frei entscheiden können müssen. Verletzt der Arbeitgeber dieses Gebot, indem er Druck erzeugt, kann der Vertrag unwirksam sein.

Tipp 2: Formale Vorgaben prüfen

Ein Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgefasst wurde. Das heißt auf Papier - Fax oder E-Mail reichen nicht aus. Strengere Formvorgaben können im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festgelegt sein. Prüfen Sie also, was in Ihrem Fall gilt. 

Tipp 3: Inhalte des Aufhebungsvertrags prüfen

Über den Inhalt gibt es zwar keine rechtlichen Vorgaben. Idealerweise sollte der Vertrag aber folgende Punkte klären:

  • Beendigungszeitpunkt: Wann endet das Arbeitsverhältnis?
  • Freistellung und Urlaubsabgeltung: Werden offene Urlaubstage angerechnet oder ausgezahlt?
  • Abfindung: Wie hoch ist sie und ist sie angemessen?
  • Vergütungsansprüche: Sind alle ausstehenden Zahlungen und Sondervergütungen berücksichtigt?
  • Arbeitszeugnis: Gibt es eine Regelung für ein wohlwollendes Arbeitszeugnis?

Tipp 4: Auswirkungen auf Arbeitslosengeld beachten 

Ein Nachteil des Aufhebungsvertrags gegenüber der Kündigung kann sein, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt und Beschäftigte finanziell nicht unterstützt. Grund ist, dass man selbst daran mitgewirkt hat, dass die Beschäftigung endet. 

Sie können diese Gefahr minimieren, indem Sie eine bestimmte Klausel in den Aufhebungsvertrag aufnehmen. Die sollte beinhalten, dass der Vertrag geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung, etwa wegen Krankheit, zu vermeiden. Nähere Hinweise dazu gibt die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit Sperrzeiten. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Beschäftigten im baden-württembergischen Gastgewerbe sollen nun bald mehr Geld bekommen. Die Einigung ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden Mindestlohnerhöhung aber nur von überschaubarer Dauer.

Die Beschäftigten von McDonald's, Burger King und Co. bekommen schon bei der nächsten Lohnabrechnung deutlich mehr Geld. Der Bundesverband der Systemgastronomie hat nach gut eintägiger Bedenkzeit einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft NGG unterzeichnet, der in den Morgenstunden des Mittwochs zunächst unter Vorbehalt unterschrieben worden war.

Ist Deutschland zum Land der Lustlosen geworden? Noch nie wurde so häufig Dienst nach Vorschrift gemacht, wie im vergangenen Jahr, fand eine Studie heraus. Der Anteil derer, die emotional an ihren Arbeitgeber gebunden sind, befindet sich auf einem Rekordtief.

Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig. Die BGN hat eine Checkliste erstellt, die die Sache erleichtert.

Ein Warnstreik am Flughafen bringt viele Reisepläne durcheinander. Besonders frustrierend, wenn man dafür schon vor langer Zeit Urlaubstage eingereicht hat. Lassen die sich jetzt einfach verschieben?

Der Kaffeekonsum in Deutschland hat mittlerweile wieder das Vor-Corona-Niveau erreicht. Eine Sorte ist dabei besonders gefragt.

Die Zahl der gastronomischen Betriebe in Bayern ist im letzten Jahr leicht gestiegen. Insbesondere die getränkelastige Gastronomie in den Städten legte zu, wie aus aktuellen Zahlen des Landesamts für Statistik hervorgeht. Über die Zahl der Gastro-Betriebe in Bayern war in den letzten Wochen öffentlich diskutiert worden.

Zwischen den Meeren ist für Urlauber aus ganz Deutschland offenbar ein Sehnsuchtsziel. Im vergangenen Jahr lief es im Schleswig-Holstein-Tourismus besonders gut.

Seit 1. Januar 2025 gilt die Kassenmeldepflicht. Bis spätestens 31. Juli 2025 müssen alle elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt gemeldet sein. Zudem wird die Verfahrensdokumentation bei Betriebsprüfungen und Kassen-Nachschauen immer wichtiger. Der DEHOGA bietet jetzt Webinare für Gastronomen und Hoteliers an.

Die Zahl der Minijobber in Deutschland hat im vergangenen Jahr leicht zugenommen. Die meisten arbeiteten im Handel und in der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Darauf folgten Minijobber im Gastgewerbe.