Aufhebungsvertrag - Vier Dinge, auf die Beschäftigte achten sollten

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wenn sich ein Unternehmen von Mitarbeitern trennen muss, kann ein Aufhebungsvertrag eine attraktive Alternative zur Kündigung sein. Attraktiv für den Arbeitgeber unter anderem, weil es keine Kündigungsfrist gibt. 

Aber auch für Arbeitnehmer ergeben sich Vorteile, denn sie können die Bedingungen ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen selbst mit verhandeln und flexibel individuelle Lösungen finden. Worauf Sie dem Fachportal Haufe zufolge achten sollten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag annehmen:

Tipp 1: Keine übereilten Entscheidungen treffen

Zunächst sollten sich Beschäftigte nicht unter Druck setzen lassen, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, und ihn in Ruhe prüfen. Das Gebot des fairen Verhandelns besagt, dass beide Seiten frei entscheiden können müssen. Verletzt der Arbeitgeber dieses Gebot, indem er Druck erzeugt, kann der Vertrag unwirksam sein.

Tipp 2: Formale Vorgaben prüfen

Ein Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgefasst wurde. Das heißt auf Papier - Fax oder E-Mail reichen nicht aus. Strengere Formvorgaben können im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festgelegt sein. Prüfen Sie also, was in Ihrem Fall gilt. 

Tipp 3: Inhalte des Aufhebungsvertrags prüfen

Über den Inhalt gibt es zwar keine rechtlichen Vorgaben. Idealerweise sollte der Vertrag aber folgende Punkte klären:

  • Beendigungszeitpunkt: Wann endet das Arbeitsverhältnis?
  • Freistellung und Urlaubsabgeltung: Werden offene Urlaubstage angerechnet oder ausgezahlt?
  • Abfindung: Wie hoch ist sie und ist sie angemessen?
  • Vergütungsansprüche: Sind alle ausstehenden Zahlungen und Sondervergütungen berücksichtigt?
  • Arbeitszeugnis: Gibt es eine Regelung für ein wohlwollendes Arbeitszeugnis?

Tipp 4: Auswirkungen auf Arbeitslosengeld beachten 

Ein Nachteil des Aufhebungsvertrags gegenüber der Kündigung kann sein, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt und Beschäftigte finanziell nicht unterstützt. Grund ist, dass man selbst daran mitgewirkt hat, dass die Beschäftigung endet. 

Sie können diese Gefahr minimieren, indem Sie eine bestimmte Klausel in den Aufhebungsvertrag aufnehmen. Die sollte beinhalten, dass der Vertrag geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung, etwa wegen Krankheit, zu vermeiden. Nähere Hinweise dazu gibt die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit Sperrzeiten. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Münchner Wirtschaftsforscher beklagen schwache Nachfrage, Wettbewerbsdruck und politische Unsicherheit. Es könnte aber auch deutlich besser werden als jetzt vorhergesagt.

Insgesamt sind die Verbraucherpreise im Februar nur moderat gestiegen. Aber die Lebensmittelpreise klettern schon wieder. Sparvorschläge gibt es einige. Der Dehoga weist auf stark gestiegene Kosten in der Gastronomie hin.

Kommt beim gesetzlichen Mindestlohn schon im nächsten Jahr ein deutlicher Sprung? Die Folgen könnten für Verbraucher spürbar werden - ob beim Friseur oder im Restaurant.

Premier Inn geht dem Thema Schlaf auf den Grund und hat bei Schlafexpertin Dr. Carolin Marx-Dick nachgefragt, warum Schlaf und Ernährung sich gegenseitig beeinflussen. Und welche Rolle spielen die Hormone?

Der Zoll hat in einer Razzia rund 6.500 Arbeitnehmer nach ihren Arbeitsverhältnissen befragt. Oft gab es Auffälligkeiten. Besonders unter die Lupe nahm der Zoll das Gastgewerbe mit Schwerpunkt auf Imbissstuben und Cafés.

Die deutsche Wirtschaft zeigt sich in Sachen Digitalisierung selbstkritisch. Erstmals gibt eine Mehrheit an, Probleme bei der Bewältigung zu haben. Nur noch 32 Prozent sehen das eigene Unternehmen als Vorreiter.

Probezeit, Überstunden, Kündigungsfrist: Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die Beschäftigten zum Nachteil werden können. Welche Punkte Sie vor der Unterschrift unbedingt prüfen sollten.

Die Beschäftigten im baden-württembergischen Gastgewerbe sollen nun bald mehr Geld bekommen. Die Einigung ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden Mindestlohnerhöhung aber nur von überschaubarer Dauer.

Die Beschäftigten von McDonald's, Burger King und Co. bekommen schon bei der nächsten Lohnabrechnung deutlich mehr Geld. Der Bundesverband der Systemgastronomie hat nach gut eintägiger Bedenkzeit einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft NGG unterzeichnet, der in den Morgenstunden des Mittwochs zunächst unter Vorbehalt unterschrieben worden war.

Ist Deutschland zum Land der Lustlosen geworden? Noch nie wurde so häufig Dienst nach Vorschrift gemacht, wie im vergangenen Jahr, fand eine Studie heraus. Der Anteil derer, die emotional an ihren Arbeitgeber gebunden sind, befindet sich auf einem Rekordtief.