BGH begrenzt Urheberrechte an Fototapeten

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Wer Fotos oder Videos im Internet veröffentlicht, auf denen im Hintergrund eine Fototapete zu sehen ist, verletzt damit gemeinhin keine Urheberrechte. Solange die Nutzung nicht vertraglich eingeschränkt und aus objektiver Sicht als üblich anzusehen ist, gibt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Probleme. Dann sei gerechtfertigt, dass die Fotografien auf der Tapete vervielfältigt und veröffentlicht werden. Nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte seien nicht verletzt.

Fototapete in Hotelzimmer

Der erste Zivilsenat in Karlsruhe hatte es mit drei Verfahren zu tun, in denen ein Unternehmen, das Nutzungsrechte an Fotos lizenziert, gegen Personen klagte, die Bilder von Fototapeten im Internet hochgeladen hatten. Das klagende Unternehmen beanspruchte die Rechte an den auf den Tapeten abgebildeten Motiven.

Unter anderem ging es um eine Klage gegen eine Frau, die eine entsprechende Fototapete gekauft und diese in ihrem Haus angebracht hatte. Die Tapete war in mehreren Videos auf ihrer eigenen Facebook-Seite zu sehen. In einem anderen Fall wurde eine solche Tapete in einem Hotelzimmer verwendet. Fotos davon sind im Internet auf Hotelportalen zu finden. Das Unternehmen klagt in allen Verfahren auf Schadenersatz und die Erstattung von Abmahnkosten. In den Vorinstanzen hatte es damit aber keinen Erfolg.

«Im Einklang mit der Lebenserfahrung»

Der BGH bestätigte die Urteile. Es sei von einer sogenannten konkludenten Einwilligung des Urhebers auszugehen, eine Art stillschweigende Willenserklärung. Dass Fotos und Videos von mit Fototapeten dekorierten Räumen gemacht und diese - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - ins Internet gestellt werden, sei üblich und stehe «im Einklang mit der Lebenserfahrung». Diese Vervielfältigung sei im Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten für den Urheber vorhersehbar gewesen. Vertragliche Einschränkungen oder Hinweise darauf für Dritte habe es in den Streitfällen keine gegeben.

«Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt nicht voraus, dass sie gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift», betonte der BGH. Nicht nur die Käufer von ohne Einschränkungen verkauften Fototapeten, die ihre Räumlichkeiten damit dekorieren, Fotografien und Videoaufnahmen davon erstellen und im Netz veröffentlichen, können sich demzufolge auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers berufen.

«Vielmehr können sich auch Dritte auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind.» (dpa)


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