Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen streichen?

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Man tritt eine neue Stelle in einem Unternehmen an und erhält einen Dienstwagen, der auch für private Fahrten genutzt werden darf. Nach einiger Zeit fordert der oder die Vorgesetzte unerwartet die Rückgabe des Fahrzeugs. Ist das zulässig?

Ein Dienstwagen, der auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, ist genauso ein Teil der Vergütung wie die Festvergütung oder die variable Vergütung. «Deswegen darf der Arbeitgeber diesen Dienstwagen in der Regel nicht wegnehmen», erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. 

Es gibt jedoch Ausnahmen: 

Vertragliche Regelungen: Der Arbeitsvertrag oder die Dienstwagenvereinbarung legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Arbeitgeber die Rücknahme des Wagens verlangen kann. Ein Beispiel hierfür wäre laut Meyer eine über sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder eine wirksame Versetzung eines Außendienstmitarbeiters auf eine Tätigkeit im Innendienst ohne Reisetätigkeiten.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Nach einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Dienstwagen ebenfalls zurückfordern, insbesondere wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Auch hier ist jedoch eine entsprechende vertragliche Regelung notwendig, die den Arbeitgeber berechtigt, den Wagen sofort nach Ausspruch der Kündigung herauszuverlangen, so Meyer.

Keine Regelungen zum Dienstwagen im Vertrag? 

Enthält der Arbeitsvertrag jedoch keine speziellen Regelungen zur vorzeitigen Rückgabe des Dienstwagens, dann sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt, ihren Dienstwagen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, auch während einer eventuellen Freistellungsphase, weiterhin zu nutzen.

Fordert der Arbeitgeber den Dienstwagen unberechtigt zurück und gibt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin das Firmenfahrzeug vorzeitig ab, kann er laut Meyer Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz entspricht in der Regel dem Betrag, den der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Wagens versteuern musste.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). (dpa)


 

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