Eineinhalb Jahre waren angedacht, nun aber möchte die Mutter oder der Vater doch lieber früher an den Arbeitsplatz zurückkehren. Dürfen Arbeitnehmer mit einem solchen Wunsch ihre Elternzeit vorzeitig beenden?
«Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln mit Verweis auf Paragraf 16, Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Womöglich hat der Arbeitgeber allerdings eine Vertretung eingestellt und braucht nicht zwei Personen auf einer Position - dann könnte er den Wunsch auch ablehnen.
Es gibt jedoch Ausnahmen. So heißt es im BEEG weiter, dass in «Fällen besonderer Härte» die vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragt werden kann. Arbeitgeber können diesen Antrag dann nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen, und zwar innerhalb von vier Wochen. Zu diesen Härtefällen zählen etwa eine schwere Krankheit eines Elternteils oder die erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern, also etwa wenn der Partner arbeitslos wird.