Das sollten Beschäftigte rund ums Dienstfahrrad wissen

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Auf zwei Rädern zum Kundentermin und danach in den Feierabend: Das Dienstfahrrad ist die umweltfreundliche Alternative zum Dienstwagen. Doch welche Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die ihr Dienstrad auch privat nutzen möchten?

Zunächst einmal wichtig: Darf das Dienstrad vom Arbeitnehmer privat genutzt werden, handelt es sich um einen Arbeitslohn oder ein Gehaltsextra in Form eines Sachbezugs, teilt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mit.

Diese Steuerregeln gelten

In der ersten Variante überlässt der Arbeitgeber Ihnen das Rad auf dem Weg der Gehaltsumwandlung. Ein Teil des Gehalts wird also als Sachlohn in Form des Dienstfahrrads gewährt. Dieser geldwerte Vorteil ist für Arbeitnehmer dann steueflichtig - allerdings mit Steuerrabatt: Seit Anfang 2020 muss man nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt auch für E-Bikes, solange sie verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten.

Mit dem Dienstrad-Steuer-Rechner der Stiftung Warentest können Sie in Erfahrung bringen, wie sich der geldwerte Vorteil je nach Brutto-Neupreis beziehungsweise Leasingrate des Zweirads auf Ihren Bruttolohn auswirkt.

Spendiert der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn, fahren Sie damit bis Ende 2030 gänzlich steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass sich der Arbeitgeber an den laufenden Kosten beteiligt, beispielsweise in Form von Reparaturausgaben oder Versicherungsgebühren, so die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

Übergabeprotokoll nicht vergessen

In jedem Fall muss die Überlassung des Dienstfahrrads vertraglich festgehalten werden. Außerdem sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Übergabeprotokoll erstellen. Sönke Runge, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Lübeck, empfiehlt hier die Ausstattung festzuhalten, etwa ob das Fahrrad einen Fahrradkorb oder einen Tachometer hat. Außerdem den Zustand des Rads, also etwa Kratzer oder Schäden am Lack.

Denn spätestens wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie dem Arbeitgeber das Dienstrad und alle im Protokoll genannten Zubehörteile zurückgeben.

Doch wer haftet eigentlich im Schadensfall?

Zunächst einmal gilt: Gewöhnliche Gebrauchsspuren sind von der Haftung ausgenommen. Bei Schäden hängt die Haftungsfrage zunächst einmal davon ab, ob diese während der betrieblichen oder der privaten Nutzung entstanden sind.

Nutzt man das Rad dienstlich, haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt: bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit in der Regel voll.

Zur Abgrenzung: «Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn Sie verbotswidrig mit dem Fahrrad auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung und mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahren», sagt Fachanwalt Runge, «und deshalb mit einem langsam aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Auto kollidieren.»

Sei man hingegen nur versehentlich und dabei sehr langsam und vorsichtig auf dem Gehweg unterwegs gewesen und dann mit dem Auto zusammengestoßen, könne es sich auch um eine leichte Fahrlässigkeit handeln.

Reparaturen müssen genehmigt werden

Bei privater Nutzung des Rad sei es egal, ob man leicht oder grob fahrlässig handelt, so Runge. In beiden Fällen mache man sich in voller Höhe schadenersatzpflichtig. Es sei denn, man hat mit dem Arbeitgeber etwas anderes vereinbart.

In jedem Fall gilt, dass Sie dem Arbeitgeber Schäden am Fahrrad mitteilen müssen. Reparaturarbeiten am Rad müssen außerdem vorab von diesem genehmigt werden.

Haben Sie Pech und das Dienstrad wird gestohlen, muss der Diebstahl außerdem sofort angezeigt und dem Arbeitgeber sowie der Versicherung gemeldet werden - sofern das Unternehmen einen entsprechenden Versicherungsschutz abgeschlossen hat. Wird Ihnen das Dienstfahrrad gestohlen, während Sie es privat nutzen, haften Sie selbst, wenn «zumindest leicht fahrlässiges Verhalten» von Ihrer Seite vorliegt, so Runge. Fahrlässig wäre es in jedem Fall, das Fahrrad nicht angeschlossen und unbeaufsichtigt draußen stehen zu lassen.

Gut zu wissen: Nur weil Sie ein Dienstfahrrad haben, müssen Sie damit nicht zwangsläufig Ihren Arbeitsweg bestreiten. «Der Arbeitsweg ist im Regelfall noch keine Arbeitszeit und Sache des Arbeitnehmers», sagt Fachanwalt Runge. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen hier also keine Vorgaben machen.

Wenn das Dienstfahrrad Schaden nimmt

Ein Dienstfahrrad hat steuerliche Vorteile - und ist klimafreundlich. Doch Arbeitnehmer sollten vorab klären, wer bei Schäden am Rad haftet.

Schleswig/Lübeck (dpa/tmn) - Auf zwei Rädern zum Kundentermin und danach in den Feierabend: Das Dienstfahrrad ist die umweltfreundliche Alternative zum Dienstwagen. Doch wer haftet eigentlich, wenn Arbeitnehmer ihr Dienstfahrrad beschädigen?

Das hängt zunächst einmal davon ab, ob die Schäden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung entstanden sind, so die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

Nutzt man das Rad dienstlich, haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt: bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit in der Regel voll.

Zur Abgrenzung: «Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn Sie verbotswidrig mit dem Fahrrad auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung und mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahren», so Sönke Runge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, «und deshalb mit einem langsam aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Auto kollidieren.»

Sei man hingegen nur versehentlich und dabei sehr langsam und vorsichtig auf dem Gehweg unterwegs gewesen und dann mit dem Auto zusammengestoßen, könne es sich auch um eine leichte Fahrlässigkeit handeln.

Bei privater Nutzung des Rad sei es egal, ob man leicht oder grob fahrlässig handelt, so Runge. In beiden Fällen mache man sich in voller Höhe schadenersatzpflichtig. Es sei denn, man hat mit dem Arbeitgeber etwas anderes vereinbart.

Übergabeprotokoll erstellen

In jedem Fall gilt, dass Sie dem Arbeitgeber Schäden am Fahrrad mitteilen müssen. Reparaturarbeiten müssen von diesem außerdem vorab genehmigt werden.

Am besten erstellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Übergabeprotokoll, wenn das Dienstfahrrad vom Beschäftigten übernommen wird. Fachanwalt Runge empfiehlt hier die Ausstattung festzuhalten, etwa ob das Fahrrad einen Fahrradkorb oder einen Tachometer hat. Außerdem den Zustand des Rads, also etwa Kratzer oder Schäden am Lack.

Denn spätestens wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie dem Arbeitgeber das Dienstrad und alle im Protokoll genannten Zubehörteile zurückgeben. Gewöhnliche Gebrauchsspuren sind dann aber von der Haftung ausgenommen.

Welchen Ort als erste Tätigkeitsstätte angeben?


Nicht immer gehen Beschäftigte ihrer Arbeit am selben Ort nach. Hat das Unternehmen mehrere Standorte, kann die sogenannte erste Tätigkeitsstätte variieren. Nur welche in der Steuererklärung angeben?

Berlin (dpa/tmn) - Wenn es in der Steuererklärung um die Berechnung der Fahrtkosten zur Arbeit geht, wird abgefragt, wo die sogenannte erste Tätigkeitsstätte liegt. Das ist in der Regel der Ort, an dem der Arbeitnehmer dauerhaft regelmäßig tätig wird. Oft ist das der Sitz des Arbeitgebers. Die einfache Entfernung zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte wird dann mit der geltenden Pauschale multipliziert und als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt. Doch was, wenn Arbeitnehmer an verschiedenen Orten zum Einsatz kommen können?

In einem kürzlich veröffentlichten Fall hat der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 48/20) entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten im Betrieb verbringen müssen, nicht zwingend an der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegen muss. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Nicht wenige Arbeitnehmer haben innerhalb ihres Dienstverhältnisses wechselnde Tätigkeitsstätten - und das während einer Arbeitswoche. Dann kann der Arbeitgeber festlegen, bei welchem Arbeitsplatz es sich um die erste Tätigkeitsstätte handelt.

«Die Entscheidung ist komplett frei, der Arbeitgeber muss sich nicht daran orientieren, wo der Arbeitnehmer häufiger arbeitet», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Der Arbeitnehmer muss dann den gewählten Ort des Arbeitgebers angeben. Für die Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können dann die gefahrenen Kilometer hin und zurück mit 30 Cent geltend gemacht werden.


 

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