Egal, ob Werkstatt, Einzelhandel oder Restaurant: Betriebe nutzen die Sommermonate gerne mal für eine allgemeine Schließzeit. Die Betriebsferien ermöglichen es Arbeitgebern, einen Zeitraum festzulegen, in dem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Aber: Einfach so und spontan geht das nicht.
Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt die wichtigsten Regeln.
1. Umfang der Betriebsferien
Arbeitgeber können Betriebsferien anordnen, aber dabei darf nicht der gesamte Jahresurlaub der Arbeitnehmer verbraucht werden, so Oberthür. Eine klare gesetzliche Vorgabe gibt es allerdings nicht.
Einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge (Az.: 1 ABR 79/79) ist es etwa angemessen, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs von Betriebsferien vereinnahmt werden, die Beschäftigten 60 Prozent ihres Jahresurlaubs zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt nehmen müssen. Es bleibt Ihnen also genügend Urlaubszeit, die sie selbst verplanen können - und die der Arbeitgeber dann lediglich genehmigen muss.