Nach dem Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz sind ab dem Jahr 2023 Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland verpflichtet, bestimmte Berichtspflichten zu erfüllen. Bei Verstoß drohen Bußgelder. Ab 2024 wird die Berichtspflicht auf Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer im Inland ausgeweitet.
Auch für Unternehmen, die nicht direkt von den gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen sind, können sich daraus Konsequenzen ergeben, nämlich dann, wenn sie Zulieferer oder Vertragspartner eines berichtspflichtigen Unternehmens sind. Diese weitgehende und sehr bürokratische Berichtspflicht wird weiterhin von der gesamten Wirtschaft stark kritisiert, berichtet der DEHOGA Bundesverband.