Ich kündige! Das sollten Sie jetzt auf jeden Fall beachten

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Ihren Job kündigen? Das können Beschäftigte ohne Weiteres: Denn anders als die Arbeitgeberseite haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit, grundlos ordentlich zu kündigen. Aber wie muss eine Kündigung eigentlich aussehen? Und wie geht man richtig vor? 6 Punkte, die Sie beachten sollten.

1. Schriftlich kündigen

«Am wichtigsten ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt», sagt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Das heißt: Auf Papier und persönlich unterschrieben. Eine Kündigung per Mail, Whatsapp oder über das firmeninterne Intranet ist nicht wirksam.

Die Formulierung muss zudem eindeutig sein, zum Beispiel: «Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Frist zum …, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt danach.» Eine Begründung für die Kündigung ist nicht nötig. Wer das trotzdem tun möchte, sollte sich kurzfassen. «Unangebracht sind seitenlange Ausführungen, in denen man mit dem Unternehmen abrechnet», so Bender.

2. Kündigungsfristen prüfen

Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Oft wird sie im Arbeitsvertrag an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft und verlängert sich, je länger man im Unternehmen beschäftigt ist. 

Ist nichts geregelt, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. «Ist eine Probezeit vereinbart, kann man in dieser Zeit mit kürzerer Zeit kündigen», so Bender.

Wer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist in einen neuen Job will, sollte das mit dem Arbeitgeber besprechen. Falls er sich auf einen Aufhebungsvertrag einlässt, kann das Arbeitsverhältnis früher beendet werden.

3. Kündigung an richtige Person adressieren

Das Kündigungsschreiben braucht einen Empfänger. Der Firmenname muss dafür vollständig sein, er findet sich auf dem Arbeitsvertrag. Das Kündigungsschreiben richtet man im besten Fall an die Geschäftsführung oder die Personalleitung. «Wer unsicher ist, sollte sich vorsorglich an die Geschäftsführung wenden», sagt Corinne Klapper, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München. Der unmittelbare Vorgesetzte ist hingegen in der Regel nicht der zuständige Adressat.

Ebenfalls wichtig: Beschäftigte müssen nachweisen können, dass die Kündigung zugestellt wurde. Dazu kann man das Schreiben von einem Boten überbringen lassen. «Oder Sie geben es persönlich an der zuständigen Stelle ab, sollten sich dann aber die Abgabe des Schreibens quittieren lassen», so Klapper. Auch möglich: Die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versenden. Damit kann der oder die Beschäftigte einen Nachweis darüber anfordern, dass und wann der Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat.

4. Arbeitsverhältnis ordentlich zu Ende bringen

Das Arbeitsverhältnis geht bis zum Schluss ganz normal weiter. «Man sollte mit der Führungskraft besprechen, wer wann zum Beispiel das Team über die Kündigung informiert», rät Klapper. «Eine Pflicht, über die Zukunftspläne zu informieren, gibt es nicht.» Zu klären ist aber, wann der Resturlaub genommen werden kann.

Achtung bei Krankmeldung: Wer sich in zeitlicher Nähe zur Kündigung krankschreiben lässt, riskiert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - besonders wenn die prognostizierte Arbeitsunfähigkeit passgenau auf das Ende des Arbeitsverhältnisses fällt. «Hier wird vermutet, dass man überhaupt nicht krank ist», so Bender.

5. Rechte kennen 

Unter Umständen haben Beschäftigte keine Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden. Dafür gibt es bestimmte Sonderfälle: «Bei einem befristeten Arbeitsvertrag, in dem eine ordentliche Kündbarkeit nicht vereinbart ist, haben Beschäftigte keine Kündigungsmöglichkeit», so Corinne Klapper. Zudem kann eine Klausel im Arbeitsvertrag die Kündigung vor Dienstantritt verbieten.

Und eine fristlose Kündigung seitens eines Arbeitnehmers ist nur bei einem wichtigen Grund möglich, zum Beispiel einem erheblichen Fehlverhalten des Arbeitgebers. «Hat der Arbeitgeber durch eine Pflichtverletzung den Grund für die Kündigung gegeben, muss der Beschäftigte den Arbeitgeber in der Regel in gleicher Angelegenheit abgemahnt haben», erklärt Klapper. Zeigt der Arbeitgeber auch nach der Abmahnung das Fehlverhalten, kann der oder die Beschäftigte fristlos kündigen.

6. Rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden

Alle, die ihre Tätigkeit ohne wichtigen Grund aufgeben und keine direkte Anschlussbeschäftigung haben, riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von zwölf Wochen. «Trotzdem sollte man sich nach der Kündigung umgehend arbeitslos melden, sonst kann zusätzlich zu den zwölf Wochen eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung hinzukommen», sagt Klapper.

Wer selbst kündigt, ohne eine neue Beschäftigung zu haben, muss einen wichtigen Grund haben und diesen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auch beweisen können, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vorübergehend zu verlieren. Das kann etwa Mobbing durch Vorgesetzte sein oder monatelang ausbleibender Lohn, so Till Bender. 

Um sicherzugehen, dass man keine Sperrzeit erhält, sollte man Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufnehmen und die Sachlage erklären, bevor man die Kündigung ausspricht. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Betriebsferien ermöglichen es Arbeitgebern, einen Zeitraum festzulegen, in dem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Aber: Einfach so und spontan geht das nicht.

In der Corona-Pandemie haben zahlreiche Beschäftigte von zu Hause gearbeitet. Trotz aktueller Debatten über die Rückkehr ins Büro zeigt eine neue Studie: In vielen Firmen ist das Homeoffice etabliert.

Azubis dringend gesucht – mehr denn je ist das leider für viele Unternehmen eines der drängenden Probleme. In ihrer Ausbildungsumfrage 2024 meldet die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) einen Höchststand für die Zahl der Betriebe, die nicht genug Nachwuchs finden.

Sie haben Ihren Urlaub geplant, doch dann trifft eine unerwartete Urlaubssperre durch den Chef ein? Aus welchen Gründen kann das möglich sein und wie lang darf eine Urlaubssperre andauern?

Zum Jahresbeginn 2025 tritt der neue Gefahrtarif der Berufs­genossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in Kraft. Auf dieser Grundlage berechnet die BGN die Beiträge für ihre Versicherungs- und Betreuungsleistungen.

Ausbildungsplatz sucht Azubi - so kann man die Lage vieler Betriebe inzwischen beschreiben. Die Industrie- und Handelskammer schlägt Alarm - und die Firmen müssen kreativ werden.

Von Zuhause aus zu arbeiten, hat viele Vorteile: Man spart sich den Weg ins Büro und kann am Schreibtisch ungehemmt snacken. Damit das Homeoffice wirklich gut klappt, ist noch etwas wichtig: Lüften.

Laptop einstecken und heimlich im Urlaub arbeiten? Eine Befragung zeigt: für ein Drittel der Beschäftigten ein No-Go. Ist arbeiten aus dem Ausland überhaupt erlaubt und welche Konsequenzen drohen?

Bei einer Kündigung stellt sich auch immer die Frage: Was passiert jetzt eigentlich mit dem Resturlaub? Stehen dem Gekündigten die Urlaubstage noch zu? Muss der Arbeitgeber sie ausbezahlen? Und was, wenn der Arbeitgeber den Resturlaub verweigert?

Für Fraport gibt es im zweiten Quartal ein Plus bei Umsatz und Gewinn. Die Probleme von Boeing wirken sich allerdings auch auf den Flughafenbetreiber aus. Und auch bei Airbus läuft es nicht ganz rund.