Keine A1-Bescheinigung bei kurzen Dienstreisen ins Ausland mehr nötig?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Eigentlich sind Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer, selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen bzw. Entsendungen ins EU-Ausland, eine A1-Bescheinigung einzuholen. Arbeitnehmer haben diese dann mitzuführen. Die Pflicht gilt gleichermaßen für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter aus Behörden sowie auch für Selbstständige.

Jetzt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sein Merkblatt hierzu aktualisiert und sieht darin „keine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, eine A1-Bescheinigung in dem EU-Mitgliedsstaat mitzuführen“.

Außerdem sagt das Ministerium. Das bei kurzfristig anberaumten oder kurzzeitigen Entsendungen bis zu einer Woche es zweckmäßig sein könne, auf die Beantragung einer A1- Bescheinigung zu verzichten.

Das BMAS hebt in dem aktualisierten Merkblatt die bestehenden Rechtsrisiken bei der Beantragung der A1-Bescheinigung hervor und stellt ausdrücklich fest, dass eine rechtssichere Auskunft über die Handhabung der A1-Bescheinigung in anderen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.

Zwar existiere eine Mitführpflicht der A1-Bescheinigung nach EU-Recht nicht. Allerdings schreiben einige EU-Länder aufgrund nationaler Bestimmungen die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn der Tätigkeit sowie eine Mitführpflicht zwingend vor. Dies sind insbesondere Frankreich und Österreich. Arbeitgeber sind daher gehalten, vor Beginn der Entsendung genau zu prüfen, welche nationalen Vorschriften in dem jeweiligen Beschäftigungsstaat gelten. Das BMAS stellt klar, dass die A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienst- und Geschäftsreisen grundsätzlich auch noch nachträglich und rückwirkend beantragt und ausgestellt werden kann.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Seit 2022 sind die krankheitsbedingten Fehlzeiten in Deutschland deutlich angestiegen. Eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim​​​​​​​ zeigt, dass wesentlich für diese Zunahme eine verbesserte statistische Erfassung der Krankheitstage ist.

Eine neue Studie der Universität Cambridge legt nahe, dass die steigende Anzahl an Häusern und Wohnungen, die über Airbnb kurzfristig vermietet werden, in London zu einer erhöhten Kriminalitätsrate führt. Insbesondere Einbrüche und Raubüberfälle treten vermehrt auf.

Deutschland ist der mit Abstand größte Markt für pflanzliche Lebensmittel in Europa und baut seinen Vorsprung noch weiter aus. Trotz der Zuwächse machen die pflanzenbasierten Optionen bislang nur einen kleinen Teil des gesamten Marktes aus.

Wie ergeht es den deutschen Gastbetrieben nach den Pandemiejahren? Was können Unternehmen tun, um sich weiter zu verbessern? TREUGAST und ETL ADHOGA gehen der Frage in ihrem geplanten Betriebsvergleich 2024 nach. Gastgeber, die sich beteiligen, erhalten ein kostenfreies Exemplar.

Wer an bayerisches Essen denkt, hat schnell Bilder von Haxn, Würsten und Braten im Kopf. Eine Studie zeigt nun allerdings, dass sich nicht nur auf den Tellern im Freistaat viel verändert hat.

Krankheitsausfälle im Job sind nach einer Auswertung der DAK-Gesundheit auch im Sommer auf einem hohen Stand geblieben. Fast ein Drittel der Erwerbstätigen war demnach im Zeitraum von Juli bis einschließlich September mindestens einmal krankgeschrieben.

Ein Arbeitsvertrag für ein Jahr: Für viele ein guter Einstieg in den Beruf. Auf lange Sicht aber kann ein befristetes Arbeitsverhältnis für Unsicherheit und Stress sorgen. Was ist erlaubt?

Schwimmbecken voller Wein, Exportschlager Liebfrauenmilch, Glykol-Skandal und Riesling-Boom: Das Deutsche Weininstitut blickt auf 75 bewegte Jahre - und sieht neue Herausforderungen.

Nicht selten passiert es, dass der Arbeitgeber kündigt und Beschäftigte dann freistellt. Aber was bedeutet das für den Urlaubsanspruch? Diesen Sonderfall bei Krankheit sollten Sie kennen.

Der Arbeitgeber hat eine Bonuszahlung zugesagt und will diese nun plötzlich kürzen oder gar streichen? Was bei vielen Arbeitnehmern Frust auslöst, ist oft gar nicht zulässig. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die Rechtslage.