Kündigungsschutz: Probezeit ist nicht gleich Wartezeit

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Beim Start in ein neues Arbeitsverhältnis machen sich Beschäftigte häufig vor allem über die Probezeit Gedanken. Die Probezeit ist aber etwas anderes als die Wartezeit. Darauf macht Jan Tibor Lelley, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im «AuA-Podcast» der Fachzeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht» aufmerksam. 

Die Wartezeit sei viel wichtiger, so der Fachanwalt. Ihre Grundlage hat sie im Kündigungsschutzgesetz (Paragraf 1, Absatz 1). Dort ist festgelegt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Zugehörigkeit zum Betrieb Anwendung findet - sofern der Betrieb mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigt. Vor Ablauf dieser Zeit können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ordentlich kündigen, ohne Gründe zu nennen. Es gibt auch keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit für Kündigungen. 

Probezeit ist optional

Eine Probezeit zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist in der Regel optional. Heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sie vereinbaren, müssen das aber nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen das Arbeitsverhältnis in dieser ausprobieren können.

Ist eine Probezeit vereinbart worden, komme es zu einer «wichtigen Wechselwirkung» mit dem Paragrafen 622 (Absatz 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so Fachanwalt Lelley. «Da kann man ja die kürzere Kündigungsfrist während einer Probezeit vereinbaren.» Längstens für die Dauer von sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis dann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Für Ausbildungen gelten Ausnahmen

In Zusammenhang gebracht werden Probe- und Wartezeit oft, weil sie in neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen häufig parallel verlaufen. Während der gesetzliche Kündigungsschutz nach der Wartezeit aber immer nach sechs Monaten greift, kann die Probezeit auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum vereinbart werden. Im Gegensatz zur Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der Wartezeit laut Gesetz aber in der Regel vier Wochen zum 15. Kalendertag oder zum Ende eines Kalendermonats.

Eine Besonderheit gilt übrigens für Berufsausbildungsverhältnisse. Hier ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben (§20 BBiG) - sie muss mindestens einen Monat und darf höchsten vier Monate dauern. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Schlechte Stimmung am Arbeitsplatz? Einer Umfrage zufolge sinkt die Lebenszufriedenheit der Arbeitnehmer in Deutschland im weltweiten Vergleich. Gleichzeitig bleibt das Stresslevel hoch.

Vinotheken, Online-Händler und Supermärkte führen Weine aus Südafrika, doch worauf sollte man beim Kauf achten? Ein Winzer und ein Sommelier vom Kap mit Tipps und Ideen für Food-Kombinationen.

Viele Arbeitnehmer haben es schon fest eingeplant. Wenn es dann auf dem Konto landet, freut man sich trotzdem: das Urlaubsgeld. Neben der Landwirtschaft ist das Urlaubsgeld jedoch im Hotel- und Gaststättengewerbe relativ niedrig.

Man gibt in der Ausbildung sein Bestes, doch Feedback bleibt aus. Kein Lob, keine Kritik – das erschwert das Lernen. Wie Auszubildende mit fehlendem oder unprofessionellem Feedback umgehen können.

Das Leben in Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren rasant verteuert. Viele Arbeitgeber federten das mit staatlicher Unterstützung etwas ab. Aber nicht alle Beschäftigten kamen in den Genuss.

Vor zwei Jahren wurden tausende Mahnschreiben an Unternehmen verschickt, die Google-Schriften auf ihren Websites nutzten. Nun gab es im Rechtsstreit um die Abmahnschreiben eine bedeutende Entwicklung zugunsten der Betroffenen.

Der DEHOGA Bundesverband weist auf im Umlauf befindliche, möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) hin. Dabei geht es vor allem um Plattformen die „AU ohne Arztgespräch“ anbieten.

Die positive Entwicklung auf dem gastgewerblichen Arbeitsmarkt setzt sich fort und erreicht eine wichtige Marke: Laut Bundesagentur für Arbeit gab es in Hotellerie und Gastronomie erstmals wieder mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte als im Vorkrisenjahr 2019. Das teilt der DEHOGA Bundesverband mit.

Beschäftigte in Deutschland haben laut einer Untersuchung der Techniker Krankenkasse 2023 so viele Arzneimittel verschrieben bekommen wie noch nie. Ganz vorn lagen dabei Herz-Kreislauf-Medikamente.

Da Cannabis in Deutschland mittlerweile legal ist und erwachsene Personen bis zu drei Pflanzen anbauen können, spielen immer mehr Bürger mit dem Gedanken, ihr Marihuana für den Eigenbedarf selbst anzubauen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, aber es gibt einiges zu berücksichtigen.