Vor zwei Jahren wurden tausende Mahnschreiben an Unternehmen verschickt, die Google-Schriften auf ihren Websites nutzten (Tageskarte berichtete). Auch eine Wienerin und ihr Anwalt forderten von Betrieben je 190 Euro. Das Bezirksgericht Wien-Favoriten beurteilte die Abmahnschreiben in einem Zivilprozess im vergangenen Herbst jedoch als rechtsmissbräuchlich.
Nun gab es im Rechtsstreit um die Abmahnschreiben eine bedeutende Entwicklung zugunsten der Betroffenen. Die Berufung der Abmahnerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten, welches die Abmahnschreiben als rechtsmissbräuchlich einstufte, wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen. Damit ist das Urteil zugunsten der betroffenen Websitebetreibern bestätigt.
Die Verfasserin der Abmahnschreiben hatte in ihrer Berufung argumentiert, dass ihre Ansprüche berechtigt seien, doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Damit bleibt die Einstufung der Abmahnschreiben als rechtsmissbräuchlich bestehen und betroffene Websitebetreiber können Schadenersatz fordern. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Abmahnerin kann noch den obersten Gerichtshof anrufen.