Wer im Dienstleistungsbereich arbeitet und Kundenkontakt hat, muss auf Anordnung Maske tragen. Das kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus vorschreiben. Wenn sich Beschäftigte strikt dagegen weigern, riskieren sie eine Kündigung, wie ein Urteil (Az. 11 Ca 10390/20) des Arbeitsgerichts Cottbus zeigt, auf das der Bund-Verlag hinweist.
Konkret ging es um den Fall einer Logopädin, die einzige Angestellte in einer logopädischen Praxis war. Sie weigerte sich mehrmals, bei Therapiestunden mit Patientinnen und Patienten eine Maske zu tragen. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht.
Anordnung einer Maske ist sogar Pflicht
Die Logopädin klagte, hatte aber vor Gericht keinen Erfolg. Laut Gericht ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin das Tragen einer Maske anzuordnen.