Am 23. Februar 2025 wählt Deutschland einen neuen Bundestag. Wie jedes Mal sind viele ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Einsatz, um Stimmen zu zählen und für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Nachdem die Wahl an einem Sonntag stattfindet, haben ohnehin viele frei. Aber wie sieht das für die Menschen aus, die eigentlich arbeiten müssten? Muss der Arbeitgeber sie an diesem Tag für ihren Einsatz als Wahlhelfer freistellen?
«Nein», sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer freizustellen, «auch wenn es sich bei der Tätigkeit um ein sicherlich sehr anerkennenswertes und wichtiges Ehrenamt handelt», so die Anwältin.
Privates Ehrenamt: Kein Anspruch auf Freistellung
Geht es um die Befreiung von der Arbeitspflicht, müsse man grundsätzlich zwischen öffentlichen und privaten Ehrenämtern unterscheiden. Bei privaten Ehrenämtern besteht generell kein Freistellungsanspruch. Hierzu zählen etwa das Engagement im Sportverein oder das Aushelfen bei der Tafel. «Arbeitgeber können Beschäftigte natürlich nach Absprache trotzdem für ihre ehrenamtlichen Einsätze freistellen – das bleibt ihnen überlassen und ist gesetzlich nicht zwingend», so Schulze Zumkley.