Sozialversicherungen: Zinslose Stundung von Beiträgen erleichtert - ACHTUNG: TERMIN HEUTE!

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Gute Nachrichten für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in akuten Liquiditätsschwierigkeit sind. Wie der Dehoga mitteilt, hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen gestern nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber kommuniziert. 

Frist beachten!

Damit werde laut Dehoga insbesondere die zinslose Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen massiv erleichtert. Die Einzugsstellen sollen von der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Hier gibt es ein Dehoga-Muster für den Stundungsantrag. Gerichtet werden muss es an die im Betrieb vertretenen Einzugsstellen (Krankenkassen). Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März werden am Freitag, 27. März 2020 fällig. Anträge auf Stundung der März-Beiträge sollten deshalb spätestens bis Donnerstag, den 26.März gestellt werden.

Voraussetzung für die Stundung ist allerdings, dass vorrangig die staatlichen Entlastungsmöglichkeiten durch Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite in Anspruch genommen werden. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. Beim Kurzarbeitergeld ist das nach der neuen Rechtslage ohnehin der Fall, weil die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet.

Das GKV-Rundschreiben beinhaltet folgende Empfehlungen an die für die Entscheidung über Beitragsstundungen zuständigen Einzugsstellen (Krankenkassen): 

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
  • An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. 

Der Dehoga begrüßt, dass die Sozialversicherungsträger die Voraussetzungen für Beitragsstundung damit ab jetzt gelockert haben. Wie der Verband mitteilte, helfe den gastgewerblichen Unternehmen vor allem, dass finanzielle Schäden durch die Pandemie nur glaubhaft gemacht werden müssen und dass auf Sicherungsmittel und Zinsen verzichtet wird. Der Dehoga geht davon aus, dass alle Krankenkassen die entsprechenden Anträge mit dem der Situation angemessenen Pragmatismus behandeln werden. Eine noch einfachere Lösung wäre allerdings angesichts der dramatischen Liquiditätsprobleme vieler Betriebe und der vorhandenen Rücklagen der Sozialversicherungen möglich und richtig gewesen.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Frühere Untersuchungen hatten darauf hingedeutet, dass Menschen, die wenig Alkohol trinken, im Vergleich zu Abstinenzlern weniger anfällig für manche Krankheiten sind. Doch eine neue Analyse widerspricht - und nennt konkrete Gründe für jene Resultate.

Wer Jobangebote über Messenger-Dienste wie Telegram und WhatsApp erhält, sollte vorsichtig sein. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor betrügerischen Maschen und gibt Tipps zum Schutz.

Arbeitgeber zahlen bei Krankheit bis zu sechs Wochen Gehalt. Doch was, wenn man danach wegen eines anderen Grundes krankgeschrieben wird? Bekommen Arbeitnehmer dann erneut sechs Wochen volles Gehalt?

Die Menschen in Europa trinken nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) noch immer viel zu viel Alkohol. In EU-Ländern habees seit mehr als einem Jahrzehnt keine wesentlichen Veränderungen beim Alkoholkonsum gegeben.

Ein Pestizid, das seit Jahrzehnten verboten ist, und Verunreinigungen mit Schmieröl: All das hat in Rapsölen nichts verloren. Doch «Öko-Test» hat diese Mängel entdeckt.

Nach der Teil-Legalisierung von Cannabis kann es vorkommen, dass man unter der Woche kifft und das Cannabis dann in der Arbeitszeit noch nachweisbar ist. Bekifft zur Arbeit zu erscheinen und dadurch die Aufgaben nicht erledigen zu können, geht natürlich nicht. Doch darf der Arbeitgeber einfach so Drogentests anordnen?

Glücklich kann sich schätzen, wer zum Arbeiten im kühlen Keller sitzt. In anderen heimischen Arbeitszimmern - etwa unter dem Dach - wird es aber bei sommerlichen Temperaturen gehörig warm. Aber wer ist für das Raumklima zu Hause verantwortlich? Müssen Arbeitgeber auch dort für Abkühlung sorgen?

Die Frist für die Abgabe der Corona-Schlussabrechnungen läuft zum 30. September 2024 aus. Nach aktuellen Zahlen des Bundeswirtschaftsministeriums fehlen immer noch 300.000 Schlussabrechnungen. Worauf Unternehmen achten müssen.

Jeden Tag besuchen zahlreiche Touristen Hamburg und übernachten auch an der Elbe. Das Statistikamt erhebt dazu Zahlen. Und die haben sich im Vergleich zum Vorjahr verändert.

Für die Urlaubsplanung informiert sich die Mehrheit der Deutschen im Netz: 64 Prozent derjenigen, die generell Urlaubsreisen machen, holen sich auf Online-Reise- und Vergleichsportalen Inspiration für ihre Reiseziele, 47 Prozent online direkt bei den Dienstleistern wie zum Beispiel Websites der Hotels, Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften.