Arbeitnehmer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtetet werden, die für sie gezahlte Vermittlungsprovision zurückzuerstatten, wenn sie den Job vorfristig kündigen. Eine solche arbeitsvertragliche Regelung sei unwirksam, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt (1 AZR 265/22). Arbeitgeber hätten grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich ihre finanziellen Aufwendungen für die Personalbeschaffung möglicherweise nicht lohnen.
Verhandelt wurde ein Fall aus Schleswig-Holstein, bei dem der Arbeitsvertrag durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande kam. Das Urteil hat nach Ansicht von Fachleuten auch Signalwirkung für die Zahlung von Provision, die Arbeitgeber an sogenannte Headhunter zahlen, wenn diese ihnen gesuchte Fachleute vermitteln.