Hat ein Arbeitgeber wegen eines bestimmten Verhaltens bereits eine Abmahnung ausgesprochen, kann er Beschäftigten nicht aus dem gleichen Grund auch noch kündigen.
In der Abmahnung liegt ein Verzicht für eine Kündigung aus demselben Grund, so ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden (Az: 11 Ca 736/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltvereins verweist.
Streitfall: Maskenpflicht
In dem konkreten Fall hatte der Beschäftigte eines Bauunternehmens geklagt. Streitfall war die Maskenpflicht, die das Unternehmen coronabedingt auch im Freien eingeführt hatte. Der Mann weigerte sich, eine Maske zu tragen, verließ das Betriebsgelände und kam auch am Folgetag nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber mahnte ihn ab.
In dem Abmahnungsschreiben wies das Unternehmen darauf hin, dass es sich vorbehält, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen - sollte der Mann weiterhin ohne Maske zur Arbeit erscheinen. Eine Woche später erhielt der Arbeitnehmer eine Kündigung, ohne dass es zu einem weiteren Fehlverhalten gekommen wäre.