Wann darf ein Arbeitgeber Bewerber googeln?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Welche Informationen sind über mich im Internet zu finden? Als Bewerberin oder Bewerber lohnt es sich, zu prüfen, welchen Eindruck erste Treffer einer Suchmaschinenabfrage hinterlassen. Aber dürfen Arbeitgeber überhaupt zu Kandidatinnen und Kandidaten im Netz recherchieren?

Ganz so einfach ist es nicht, denn in Deutschland gibt es strenge Datenschutzbestimmungen. Arbeitgeber dürfen zwar grundsätzlich Informationen erheben, die objektiv für die Entscheidung für oder gegen ein Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Über eine Suchmaschinenabfrage können Arbeitgeber in der Regel aber nichts herausfinden, was unter diese objektiven Kriterien fällt - etwa, über die fachliche Eignung.

Gericht: Arbeitgeber muss über Googlesuche informieren

Gibt es für eine Recherche im Rahmen des Auswahlverfahrens aber einen konkreten Anlass Informationen über Google einzuholen, kann eine Suchmaschinenrecherche zulässig sein. Arbeitgeber haben dann aber die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 12 Sa 1007/23), auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem Fall klagte ein Mann, der sich auf eine Stelle beworben hatte und letztendlich abgelehnt worden war. Im Auswahlverfahren merkte ein Mitarbeiter des Arbeitgebers an, dass ihm der Name des Bewerbers bekannt vorkäme. Eine Google-Recherche ergab, dass er erstinstanzlich und nicht rechtskräftig wegen versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Dem Bewerber wurde in den Fällen hauptsächlich vorgeworfen, Bewerbungen fingiert zu haben, um Entschädigungszahlungen wegen Diskriminierung von potenziellen Arbeitgebern einzufordern.

Entschädigung nach Nicht-Information

Über die Google-Recherche wurde der abgelehnte Bewerber vorab nicht informiert. Er erfuhr erst durch spätere Akteneinsicht davon. Das hielt er für unrechtmäßig und forderte Schadenersatz.

Das LAG Düsseldorf sah die Verarbeitung der Daten aus der Google-Recherche als rechtmäßig an. Die Google-Recherche war in diesem Fall laut Gericht erforderlich, um festzustellen, ob der Kläger für die Stelle geeignet ist.

Der Arbeitgeber wäre aber gemäß Datenschutzgrundverordnung verpflichtet gewesen, den Kläger über die Verarbeitung der Daten zu informieren. Da das nicht passierte, muss der Arbeitgeber dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Das LAG begründet dies damit, dass der Kläger zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung geworden ist und einen erheblichen Kontrollverlust mit negativen Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung erlitt.

Suchmaschine vs. Soziale Netzwerke

Wie der Bund-Verlag erklärt, geht es bei einer Google-Recherche in der Regel um öffentlich zugängliche Daten. Ganz anders sieht die rechtliche Lage noch einmal aus, wenn Arbeitgeber sich für Profile in sozialen Netzwerken interessieren - insbesondere, wenn Daten erst nach erfolgter Anmeldung verfügbar sind und es um freizeitorientierte Netzwerke geht. Nach überwiegender Ansicht ist es unzulässig, dass Arbeitgeber solche Informationen für ein Bewerbungsverfahren abfragen. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Der Arbeitgeber hat eine Bonuszahlung zugesagt und will diese nun plötzlich kürzen oder gar streichen? Was bei vielen Arbeitnehmern Frust auslöst, ist oft gar nicht zulässig. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die Rechtslage.

Kneipen, Hotels und Campingplätze waren die großen Gewinner des Augusts. Der Ferienmonat ließ im bayerischen Gastgewerbe fast überall die Umsätze sowohl nominell als auch preisbereinigt gegenüber dem Vorjahreszeitraum steigen.

Freitags immer frei und trotzdem wie in einem Vollzeit-Job bezahlt werden: Das klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Verfechter von so einer Vier-Tage-Woche halten das aber für praxistauglich.

Das Gastgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern hat im ersten Halbjahr weniger Umsatz gemacht als ein Jahr zuvor - obwohl mehr Gäste im Land waren. Der Tourismusverband sieht mehrere Gründe dafür.

Schon jetzt machen sich viele bei Dunkelheit auf den Weg zur Arbeit. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)​​​​​​​ rät deshalb zu erhöhter Vorsicht im Straßenverkehr. Und das aus gutem Grund.

Macht bald die Künstliche Intelligenz meinen Job? Und werde ich im Homeoffice komplett abgehängt? Den schnellen Veränderungen in der Arbeitswelt blicken viele mit Sorge entgegen, so eine Umfrage.

Das Jahr 2025 bietet, dank der Feiertage am Donnerstag und Freitag, viele Möglichkeiten für ein langes Wochenende. Mit einer geschickten Planung können Arbeitnehmer ihre freie Zeit maximieren - es sei denn, der Chef setzt andere Prioritäten.

Eigentlich sind Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitnehmer bei Reisen ins EU-Ausland eine A1-Bescheinigung einzuholen. Arbeitnehmer haben diese mitzuführen. Jetzt hat das Ministerium für Arbeit und Soziales ein Merkblatt hierzu aktualisiert und sieht „keine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, eine A1-Bescheinigung in dem EU-Mitgliedsstaat mitzuführen“.

Wer immer wieder zu spät kommt oder unentschuldigt fehlt, riskiert eine Abmahnung vom Arbeitgeber - mit potenziellen Folgen. Sie wird in der Regel in die Personalakte aufgenommen, kann die Chancen auf eine Beförderung beeinträchtigen und im Wiederholungsfall sogar zur Kündigung führen. 

Während sich viele mit dem Eintritt in den Ruhestand am gesetzlichen Renteneintrittsalter orientieren, zeigt die aktuelle SumUp-Händlerumfrage, dass ein erheblicher Teil der Selbstständigen plant, auch über dieses Alter hinaus zu arbeiten.