Haben sie die Wahl, sollten Arbeitnehmer Abfindungen in dem Jahr mit den mutmaßlich geringeren sonstigen Einkünften auszahlen lassen. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrem Magazin «AK-Konkret» (Ausgabe 6/2022) hin. Denn Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Durch die geschickte Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts bleibt von dem Geld am Ende mehr übrig.
Abfindungen werden zunächst vom Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auszahlung in der individuellen Steuerklasse versteuert.