Bei einer Versicherung gegen eine Betriebsschließung besteht kein Deckungsschutz gegen Krankheiten oder Erreger wie Covid-19 oder Corona, wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich benannt sind.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Eilverfahren entschieden und am Mittwoch mitgeteilt. Die Klägerin, Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen, hatte von ihrer Versicherung fast 27 000 Euro eingefordert. Bereits das Landgericht Essen hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Sicht jetzt in einem nicht anfechtbaren Beschluss vom 15. Juli (Az.: 20 W 21/20).
Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend, teilte das OLG zur Begründung mit.
Der Wortlaut «nur die im Folgenden aufgeführten» und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle, heißt es in der Begründung des OLG in Hamm. (dpa)